BGH Beschluss vom 22.07.2008 – 4 StR 269/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 269/08
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2008
gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision der Angeklagten wird
1.
das Verfahren im Fall II. 2. (21) der Urteilsgründe
eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kos-
ten des Verfahrens und die der Angeklagten ent-
standenen notwendigen Auslagen;
2.
das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
7. Dezember 2007 im Schuldspruch dahin geän-
dert, dass die Angeklagte der vorsätzlichen Körper-
verletzung und der Abgabe einer falschen Versiche-
rung an Eides statt schuldig ist;
3.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kos-
ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Verfahren ist nach § 206 a StPO einzustellen, soweit die Angeklagte
im Fall II. 2. (21) der Urteilsgründe wegen einer weiteren vorsätzlichen Körper-
verletzung verurteilt worden ist, weil – wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat – es insoweit an der Ver-
fahrensvoraussetzung einer Anklage fehlt. Dies führt zu der aus der Beschluss-
formel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zieht die Aufhebung des
Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer