Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.07.2008 – 4 StR 269/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 269/08

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2008

gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision der Angeklagten wird

1.

das Verfahren im Fall II. 2. (21) der Urteilsgründe

eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kos-

ten des Verfahrens und die der Angeklagten ent-

standenen notwendigen Auslagen;

2.

das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom

7. Dezember 2007 im Schuldspruch dahin geän-

dert, dass die Angeklagte der vorsätzlichen Körper-

verletzung und der Abgabe einer falschen Versiche-

rung an Eides statt schuldig ist;

3.

im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kos-

ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Verfahren ist nach § 206 a StPO einzustellen, soweit die Angeklagte

im Fall II. 2. (21) der Urteilsgründe wegen einer weiteren vorsätzlichen Körper-

verletzung verurteilt worden ist, weil – wie der Generalbundesanwalt in seiner

Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat – es insoweit an der Ver-

fahrensvoraussetzung einer Anklage fehlt. Dies führt zu der aus der Beschluss-

formel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zieht die Aufhebung des

Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.

2

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Mutzbauer