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BGH Beschluss vom 22.07.2008 – 5 StR 274/08
5. Strafsenat
5 StR 274/08 (alt: 5 StR 376/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juli 2008 in der Strafsache gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2008
beschlossen:
Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Dresden vom
22. September 2006 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in
dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.
G r ü n d e
1
Nachdem der Senat durch Urteil vom heutigen Tag den Antrag der
Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung zurückgewiesen hat, ist der Unterbringungsbefehl
gemäß §§ 275a Abs. 5, 126a Abs. 3, 126 Abs. 3 StPO aufzuheben (vgl. BGH
NJW 2008, 1684, 1685).
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