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BGH Beschluss vom 22.07.2008 – 5 StR 274/08

5. Strafsenat

5 StR 274/08 (alt: 5 StR 376/07)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Juli 2008 in der Strafsache gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-

wahrung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2008

beschlossen:

Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Dresden vom

22. September 2006 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in

dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.

G r ü n d e

1

Nachdem der Senat durch Urteil vom heutigen Tag den Antrag der

Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der

Sicherungsverwahrung zurückgewiesen hat, ist der Unterbringungsbefehl

gemäß §§ 275a Abs. 5, 126a Abs. 3, 126 Abs. 3 StPO aufzuheben (vgl. BGH

NJW 2008, 1684, 1685).

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