BGH Beschluss vom 22.07.2008 – AnwZ (B) 26/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 26/08
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2008
in dem Verfahren
gegen
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte
Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
am 22. Juli 2008 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und
war seit Dezember 2006 Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin
widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 23. August 2007 nach § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Mai 2008 nochmals widerrufen,
nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO.
Die Antragstellerin hat das Verfahren für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin
hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
II.
Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteilig-
ten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht
billigem Ermessen, diese der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel
ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisheri-
gen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck
Hauger Wüllrich Stüer
Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 AGH 22/07 -