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BGH Beschluss vom 22.07.2008 – AnwZ (B) 26/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 26/08

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2008

in dem Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte

Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer

am 22. Juli 2008 beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und

war seit Dezember 2006 Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin

widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 23. August 2007 nach § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

3

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Mai 2008 nochmals widerrufen,

nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO.

Die Antragstellerin hat das Verfahren für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin

hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

II.

4

Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteilig-

ten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht

billigem Ermessen, diese der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel

ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisheri-

gen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck

Hauger Wüllrich Stüer

Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 AGH 22/07 -