Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.07.2008 – AnwZ (B) 32/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 32/07

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und

Prof. Dr. Stüer

am 22. Juli 2008 beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwen-

digen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

3

Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 6. Juli 2006 die Zulassung des An-

tragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige

Beschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom 27. März 2008 hat die Antragsgegnerin den Wider-

rufsbescheid widerrufen. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache über-

einstimmend für erledigt erklärt.

II.

4

Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG

nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu ent-

scheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil

die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im

Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin

der neuen Sachlage unverzüglich durch die Rücknahme des Widerrufsbe-

scheids Rechnung getragen hat.

Tolkdsdorf

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Schaal

Wüllrich

Frey

Stüer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 88/06 -