BGH Beschluss vom 22.07.2008 – AnwZ (B) 32/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 32/07
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und
Prof. Dr. Stüer
am 22. Juli 2008 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwen-
digen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 6. Juli 2006 die Zulassung des An-
tragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige
Beschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 27. März 2008 hat die Antragsgegnerin den Wider-
rufsbescheid widerrufen. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache über-
einstimmend für erledigt erklärt.
II.
Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG
nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu ent-
scheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil
die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im
Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin
der neuen Sachlage unverzüglich durch die Rücknahme des Widerrufsbe-
scheids Rechnung getragen hat.
Tolkdsdorf
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wüllrich
Frey
Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 88/06 -