Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.07.2008 – AnwZ (B) 42/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 42/07

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2008

in dem Verfahren

wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger, die Rechtsanwälte

Dr. Wosgien und Dr. Martini

am 22. Juli 2008

beschlossen:

Zur Entscheidung über die Erinnerung des Antragstellers ge-

gen den Kostenansatz wird die Sache an den Schleswig-

Holsteinischen Anwaltsgerichtshof verwiesen.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 hat der Antragsteller beantragt, ihn

gemäß § 209 BRAO in die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer auf-

zunehmen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom

13. Dezember 2006 abgelehnt. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist

ohne Erfolg geblieben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des An-

tragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 21. April 2008 zurückgewiesen

und ausgesprochen, dass der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.

2

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2008 hat der Antragsteller Erinnerung gegen

den Kostenansatz eingelegt.

II.

3

Wegen der Erinnerung war die Sache an den Schleswig-Holsteinischen

Anwaltsgerichtshof zu verweisen. Über Erinnerungen gegen den Ansatz von

Kosten entscheidet stets der Anwaltsgerichtshof (§ 203 Abs. 1 BRAO). Das gilt

auch dann, wenn der Bundesgerichtshof den Kostenansatz vorgenommen hat

(BGH, Beschl. v. 14. September 1998 - AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 41).

Ganter

Ernemann

Frellesen

Roggenbuck

Hauger

Wosgien

Martini

Vorinstanz:

AGH Schleswig, Entscheidung vom 12. April 2007 - 1 AGH 7/06 -