BGH Beschluss vom 22.07.2008 – AnwZ (B) 42/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 42/07
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2008
in dem Verfahren
wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger, die Rechtsanwälte
Dr. Wosgien und Dr. Martini
am 22. Juli 2008
beschlossen:
Zur Entscheidung über die Erinnerung des Antragstellers ge-
gen den Kostenansatz wird die Sache an den Schleswig-
Holsteinischen Anwaltsgerichtshof verwiesen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 hat der Antragsteller beantragt, ihn
gemäß § 209 BRAO in die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer auf-
zunehmen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
13. Dezember 2006 abgelehnt. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist
ohne Erfolg geblieben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des An-
tragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 21. April 2008 zurückgewiesen
und ausgesprochen, dass der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2008 hat der Antragsteller Erinnerung gegen
den Kostenansatz eingelegt.
II.
Wegen der Erinnerung war die Sache an den Schleswig-Holsteinischen
Anwaltsgerichtshof zu verweisen. Über Erinnerungen gegen den Ansatz von
Kosten entscheidet stets der Anwaltsgerichtshof (§ 203 Abs. 1 BRAO). Das gilt
auch dann, wenn der Bundesgerichtshof den Kostenansatz vorgenommen hat
(BGH, Beschl. v. 14. September 1998 - AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 41).
Ganter
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Hauger
Wosgien
Martini
Vorinstanz:
AGH Schleswig, Entscheidung vom 12. April 2007 - 1 AGH 7/06 -