Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.07.2008 – XI ZR 300/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 300/07

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

im Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. April 2007 wird

zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beklagten gerügten

Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG hat der

Senat geprüft, aber insbesondere angesichts der im Berufungsurteil

ausdrücklich in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des

landgerichtlichen Urteils nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.

2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

188.254,77 € festgesetzt.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2006 - 21 O 274/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2007 - 26 U 145/06 -