BGH Beschluss vom 22.07.2008 – XI ZR 300/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 300/07
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. April 2007 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beklagten gerügten
Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG hat der
Senat geprüft, aber insbesondere angesichts der im Berufungsurteil
ausdrücklich in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des
landgerichtlichen Urteils nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
188.254,77 € festgesetzt.
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2006 - 21 O 274/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2007 - 26 U 145/06 -