BGH Beschluss vom 23.07.2008 – AnwZ (B) 52/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
AnwZ (B) 52/06
vom
23. Juli 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den
Rechtsanwalt Dr. Martini
am 23. Juli 2008 beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens
zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen not-
wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Verfügung vom 12. August 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-
liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige
Beschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 28. April 2008 hat die Antragsgegnerin den Wider-
rufsbescheid aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Danach war in rechtsähnlicher Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG
nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu
entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen der Antragstellerin aufzuerlegen,
weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berück-
sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Ganter
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Hauger
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 27.03.2006 - BayAGH I - 27/05 -