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BGH Beschluss vom 23.07.2008 – AnwZ (B) 52/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 52/06

vom

23. Juli 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den

Rechtsanwalt Dr. Martini

am 23. Juli 2008 beschlossen:

Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens

zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen not-

wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

3

Die Antragstellerin ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Verfügung vom 12. August 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige

Beschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom 28. April 2008 hat die Antragsgegnerin den Wider-

rufsbescheid aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache

übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

4

Danach war in rechtsähnlicher Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG

nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu

entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen der Antragstellerin aufzuerlegen,

weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berück-

sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Ganter

Ernemann

Frellesen

Roggenbuck

Hauger

Kappelhoff

Martini

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 27.03.2006 - BayAGH I - 27/05 -