BGH Beschluss vom 23.07.2008 – AnwZ (B) 96/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 96/07
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2008
in dem Verfahren
wegen Zahlung des Kammerbeitrags
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
am 23. Juli 2008 beschlossen:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse
des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
1. Oktober 2007 werden verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
630 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom
8. März 2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsgegner auf, Kammerbei-
träge für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 630 € zu bezahlen.
Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt. Im
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller zunächst den Vor-
sitzenden als befangen abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Ablehnungs-
gesuch als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde
hat der Senat mit Beschluss vom 31. März 2006 (AnwZ (B) 119/05) als unzu-
lässig, weil nicht statthaft, verworfen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2007 hat
der Antragsteller alle in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mitwirken-
den Richter wegen Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der
Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Juli 2007 zurückgewiesen und die
hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 als unzu-
lässig verworfen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat der Anwaltsgerichtshof
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seinen Rechts-
mitteln wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidungen vom 1. Oktober
2007.
II.
Die Rechtsmittel sind nicht statthaft und damit unzulässig.
1. Der Beschluss vom 1. Oktober 2007, durch den die Beschwerde des
Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags verworfen
worden ist, ist nicht anfechtbar.
a) Das folgt hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des An-
waltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der
Hauptsache angegriffen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März
2007- AnwZ (B) 16/06 Tz. 6).
b) Gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über Ablehnungsge-
suche ist zudem auch im Übrigen ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof
nicht statthaft, wie der Senat in seinem Beschluss vom 31. März 2006 bereits
im Einzelnen ausgeführt hat.
2. Das gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2007, durch den der An-
trag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, gerichtete
Rechtsmittel ist ebenfalls nicht zulässig.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223
BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesge-
richtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die
Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungser-
heblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat
der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausge-
sprochen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (st.
Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97,
BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 82/98, BRAK-Mitt. 1999,
270 und vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 63/06). Dies gilt auch dann, wenn
sich der Anwaltsgerichtshof mit der Frage der Zulassung nicht ausdrücklich
befasst hat (Senatsbeschluss vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 38/03, AnwBl.
2004, 449).
Das Rechtsmittel kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde be-
handelt werden, da der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine sol-
che Möglichkeit im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO nicht vorgesehen hat.
III.
Der Senat kann die unzulässigen Rechtsmittel ohne mündliche Ver-
handlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Ganter
Ernemann
Frellesen
Schaal
Wüllrich
Frey
Quaas
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2007 - 2 AGH 14/05 -