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BGH Beschluss vom 23.07.2008 – BLw 10/08
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 10/08
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2008
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und
Dr. Czub
- gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG
ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats
- Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar 2008 wird auf
Kosten der Antragsteller, die den Antragsgegnern auch die außer-
gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstat-
ten haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
29.483 €.
Gründe:
I.
1
Die Beteiligten streiten über die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeord-
nung des im Grundbuch von M. Blatt eingetragenen Grundbesitzes
und über die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners zu 2. Das Amtsgericht
- Landwirtschaftsgericht - hat die entsprechenden Feststellungsanträge der An-
tragsteller zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller
ihre Anträge weiter. Der Antragsgegner zu 2 beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
II.
2
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-
rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-
doch.
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1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz
liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-
genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-
nem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat,
BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzu-
zeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung
oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen
reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig
aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im
Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192,
193).
4
2. So ist es hier. Die Rechtsbeschwerde behauptet zwar, dass der ange-
fochtene Beschluss von näher bezeichneten Entscheidungen des Senats, des
Oberlandesgerichts Celle und des Oberlandesgerichts Oldenburg abweicht. Sie
versucht aber noch nicht einmal ansatzweise, eine Divergenz in dem vorste-
hend unter 1. dargelegten Sinn aufzuzeigen. Vielmehr erschöpft sie sich, wie
auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung, in der Auseinandersetzung mit der
Würdigung der gesamten Umstände durch das Beschwerdegericht. Dies und ihr
Hinweis auf die Befugnis des Rechtsbeschwerdegerichts zur eingeschränkten
Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung zeigt, dass die Antragsteller in
Wahrheit keine Divergenz zu den von ihnen genannten Entscheidungen aufzei-
gen können, sondern lediglich die Entscheidung des Beschwerdegerichts für
rechtsfehlerhaft halten. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein
Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbe-
schwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen -
das Rechtsmittel nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon
BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327,
328).
III.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG; die Entscheidung
über die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 19
Buchst. a HöfeVfO, § 30 KostO.
6
Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraus-
setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwer-
deverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsteller gegen
ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Plön, Entscheidung vom 13.07.2007 - 20 Lw 16/07 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 WLw 64/07 -