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BGH Beschluss vom 23.07.2008 – BLw 19/07

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 19/07

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2008

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Juli 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und

Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher

Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats

- Senat

für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts

Oldenburg vom 23. August 2007 wird auf Kosten der Antragsgeg-

ner, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzu-

lässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

1.000 €.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligte zu 1 macht im Wege eines Stufenverfahrens gegenüber

den Beteiligten zu 2 und 3 im Hinblick auf die Veräußerung landwirtschaftlichen

Inventars einen Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO geltend. Ihren zu-

nächst gestellten Auskunftsantrag hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen.

Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat ihm entspro-

chen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteilig-

ten zu 2 und 3 ihren Abweisungsantrag weiter.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-

doch.

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1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-

gericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten

Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung

benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abwei-

chung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschie-

de in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Ent-

scheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde

ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechts-

anwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-

BzAR 2004, 192, 193; std. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977,

VBLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

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2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.

a) Soweit sie meint, die angegriffene Entscheidung sei in sich wider-

sprüchlich, enthalte Gedankenfehler und sei greifbar gesetzwidrig, fehlt schon

im Ansatz die Darlegung einer Divergenz zu anderen obergerichtlichen Ent-

scheidungen. Ein außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwid-

rigkeit - unterstellt, sie läge hier vor - ist daneben nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150,

133, 135; 159, 14, 18).

6

b) Soweit sie eine Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 24. April

1986 (BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014, 1015) geltend macht, fehlt es an einer

Vergleichbarkeit dieser Entscheidung mit der angefochtenen. In dem Fall, über

den der Senat zu befinden hatte, ging es - was die Rechtsbeschwerde nicht

verkennt - um die Bemessung eines Abfindungsanspruchs nach § 12 HöfeO

a.F., hier hingegen geht es um einen Anspruch nach § 13 HöfeO. Unabhängig

davon zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, welchen Obersatz das Beschwer-

degericht aufgestellt haben sollte und von welchem Obersatz der Entscheidung

des Bundesgerichtshofs damit abgewichen worden wäre.

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c) Auch mit den übrigen Ausführungen legt die Rechtsbeschwerde keine

Divergenz i.S.d. § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG dar, sondern bekämpft lediglich die

Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts. Soweit sie eine Abweichung von

der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1986, 612 = OLGZ

1986, 152) reklamiert, verkennt sie, dass es um unterschiedliche Rechtsfragen

geht, nämlich einerseits um das allgemeine Erbrecht des Bürgerlichen Gesetz-

buchs (OLG Hamm) und andererseits um Höferecht (Beschwerdegericht).

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmäch-

tigten der Antragsgegner die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuer-

legen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegner gegen ihren Verfahrensbe-

vollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Krüger Lemke Czub

Vorinstanzen:

AG Meppen, Entscheidung vom 27.09.2006 - 28 Lw 23/06 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.08.2007 - 10 W 23/06 -