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BGH Beschluss vom 23.07.2008 – BLw 19/07
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 19/07
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2008
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und
Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats
- Senat
für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 23. August 2007 wird auf Kosten der Antragsgeg-
ner, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzu-
lässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
1.000 €.
Gründe:
I.
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Die Beteiligte zu 1 macht im Wege eines Stufenverfahrens gegenüber
den Beteiligten zu 2 und 3 im Hinblick auf die Veräußerung landwirtschaftlichen
Inventars einen Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO geltend. Ihren zu-
nächst gestellten Auskunftsantrag hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen.
Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat ihm entspro-
chen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteilig-
ten zu 2 und 3 ihren Abweisungsantrag weiter.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-
rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-
doch.
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1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-
gericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten
Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung
benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abwei-
chung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschie-
de in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Ent-
scheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde
ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechts-
anwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-
BzAR 2004, 192, 193; std. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977,
VBLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
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2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
a) Soweit sie meint, die angegriffene Entscheidung sei in sich wider-
sprüchlich, enthalte Gedankenfehler und sei greifbar gesetzwidrig, fehlt schon
im Ansatz die Darlegung einer Divergenz zu anderen obergerichtlichen Ent-
scheidungen. Ein außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwid-
rigkeit - unterstellt, sie läge hier vor - ist daneben nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150,
133, 135; 159, 14, 18).
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b) Soweit sie eine Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 24. April
1986 (BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014, 1015) geltend macht, fehlt es an einer
Vergleichbarkeit dieser Entscheidung mit der angefochtenen. In dem Fall, über
den der Senat zu befinden hatte, ging es - was die Rechtsbeschwerde nicht
verkennt - um die Bemessung eines Abfindungsanspruchs nach § 12 HöfeO
a.F., hier hingegen geht es um einen Anspruch nach § 13 HöfeO. Unabhängig
davon zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, welchen Obersatz das Beschwer-
degericht aufgestellt haben sollte und von welchem Obersatz der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs damit abgewichen worden wäre.
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c) Auch mit den übrigen Ausführungen legt die Rechtsbeschwerde keine
Divergenz i.S.d. § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG dar, sondern bekämpft lediglich die
Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts. Soweit sie eine Abweichung von
der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1986, 612 = OLGZ
1986, 152) reklamiert, verkennt sie, dass es um unterschiedliche Rechtsfragen
geht, nämlich einerseits um das allgemeine Erbrecht des Bürgerlichen Gesetz-
buchs (OLG Hamm) und andererseits um Höferecht (Beschwerdegericht).
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmäch-
tigten der Antragsgegner die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuer-
legen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegner gegen ihren Verfahrensbe-
vollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Meppen, Entscheidung vom 27.09.2006 - 28 Lw 23/06 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.08.2007 - 10 W 23/06 -