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BGH Beschluss vom 23.07.2008 – BLw 3/08

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 3/08

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2008

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Juli 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und

Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher

Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Ver-

handlung vom 21. Januar 2008 ergangenen Beschluss des

7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Ober-

landesgerichts Celle wird auf Kosten des Rechts-

beschwerdeführers, der den übrigen Beteiligten auch ihre

außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-

trägt 16.386,50 €.

Gründe:

I.

1

Der am 25. Februar 1972 verstorbene Erblasser war Eigentümer land-

wirtschaftlicher Flächen und einer Hofstelle in H. (Niedersachsen) mit

einer Größe von über 43 ha. Im Grundbuch ist ein Hofvermerk eingetragen. Der

Erblasser hatte keine Abkömmlinge. Die Hofstelle hatte er mit Vertrag vom

7. Februar 1972 an den Vater des Beteiligten zu 1 verpachtet.

2

3

Nach dem Tod des Erblassers wurde dessen Witwe durch Hoffolgezeug-

nis vom 3. August 1972 zur Hofvorerbin ausgewiesen, die in einem handschrift-

lichen Testament vom 11. November 1998 niederlegte, dass sie wünsche, dass

der Beteiligte zu 1 auch nach ihrem Ableben Pächter des Hofes bleibe.

Nach deren Tod am 7. Mai 2006 beantragten die Beteiligten zu 1, 4, 5

und 7, allesamt Neffen und Nichten des Erblassers, als Hofnacherbe festgestellt

zu werden. Der Beteiligte zu 7 (Rechtsbeschwerdeführer) stellte zudem hilfs-

weise den Antrag, festzustellen, dass die Hofeigenschaft bereits vor dem Tod

des Erblassers weggefallen sei.

4

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Beteiligte zu 4 als Hof-

nacherbin festgestellt und die Anträge der anderen Beteiligten zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 7 hat das

Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) zurückgewiesen. Mit der nicht zuge-

lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 7 seinen Hilfsantrag wei-

ter.

II.

5

6

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.

Die Rechtsbeschwerde meint, dass das Beschwerdegericht entgegen

den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg (AUR 2006, 143 ff.)

und Hamm (AUR 2003, 356 ff.) die Hofeigenschaft nach dem von ihm ermittel-

ten Willen des Erblassers, und nicht - wie geboten - auf Grund einer objektiven

Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt habe.

7

1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz

ergibt sich daraus nicht. Diese liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in

einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz

(Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten

Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von

der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen

Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen

reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig

aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im

Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192,

193; st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77,

AgrarR 1977, 327, 328).

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2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie

zeigt nicht einmal ansatzweise einen Rechtssatz in den von ihr benannten Ver-

gleichsentscheidungen auf, wonach dem von dem Beschwerdegericht berück-

sichtigten Willen des Hofeigentümers für die Frage der Hofeigenschaft keine

Bedeutung zukommen solle. Im Übrigen widerspräche die Nichtberücksichti-

gung des Willens auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Beschl. v.

29. März 2001, BLw 20/00, RdL 2005, 180, 181). Das verdeutlicht, dass die

Rechtsbeschwerde allein die Würdigung der Umstände durch das Beschwerde-

gericht für rechtsfehlerhaft erachtet. Darauf kann die Abweichungsrechtsbe-

schwerde aber nicht gestützt werden.

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung

des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.

Krüger Lemke Czub

Vorinstanzen:

AG Buxtehude, Entscheidung vom 10.09.2007 - 10 Lw 10/07 -

OLG Celle, Entscheidung vom 21.01.2008 - 7 W 93/07 (L) -