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BGH Beschluss vom 24.07.2008 – 3 StR 515/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 515/07
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.;
hier: Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 gemäß § 356 a
StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der
Senatsentscheidung vom 24. Juni 2008 zurückzuversetzen, wird
auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
1
Das rechtliche Gehör des Verurteilten ist nicht verletzt. Aus der Begrün-
dung seines Antrags ergibt sich, dass er letztlich auch gar keinen Gehörsver-
stoß geltend machen will, sondern eine fehlerhafte Anwendung des § 344 Abs.
2 Satz 2 StPO beanstandet. Er verkennt auch nicht, dass der Senat trotz der
Unzulässigkeit der Verfahrensrügen diese ergänzend einer inhaltlichen Prüfung
unterzogen und in der Sache nicht für durchgreifend erachtet hat. Tatsächlich
rügt er somit nicht, dass der Senat entscheidungsrelevanten Sachvortrag unbe-
achtet gelassen hätte; vielmehr macht er geltend, der Beschluss des Senats
vom 24. Juni 2008 beruhe auf falscher Rechtsanwendung. Dies kann er im Ver-
fahren nach § 356 a StPO indessen nicht beanstanden. Sein Antrag erweist
sich daher schon als unzulässig.
Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Hubert