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BGH Beschluss vom 24.07.2008 – 3 StR 515/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 515/07

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.;

hier: Anhörungsrüge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 gemäß § 356 a

StPO beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-

nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der

Senatsentscheidung vom 24. Juni 2008 zurückzuversetzen, wird

auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

1

Das rechtliche Gehör des Verurteilten ist nicht verletzt. Aus der Begrün-

dung seines Antrags ergibt sich, dass er letztlich auch gar keinen Gehörsver-

stoß geltend machen will, sondern eine fehlerhafte Anwendung des § 344 Abs.

2 Satz 2 StPO beanstandet. Er verkennt auch nicht, dass der Senat trotz der

Unzulässigkeit der Verfahrensrügen diese ergänzend einer inhaltlichen Prüfung

unterzogen und in der Sache nicht für durchgreifend erachtet hat. Tatsächlich

rügt er somit nicht, dass der Senat entscheidungsrelevanten Sachvortrag unbe-

achtet gelassen hätte; vielmehr macht er geltend, der Beschluss des Senats

vom 24. Juni 2008 beruhe auf falscher Rechtsanwendung. Dies kann er im Ver-

fahren nach § 356 a StPO indessen nicht beanstanden. Sein Antrag erweist

sich daher schon als unzulässig.

Becker Miebach von Lienen

Sost-Scheible Hubert