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BGH Hinweisbeschluss vom 24.07.2008 – VII ZR 205/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZR 205/07

Hinweisbeschluss

vom

24. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die

Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Der Senat erachtet die Beschränkung der Zulassung der Revision durch das

Berufungsgericht nicht für wirksam. Inhalt und Umfang der vom Berufungsgericht

beabsichtigten Revisionszulassung ergeben sich deutlich aus den in den Gründen

des Berufungsurteils (Seite 45 unter 3a) enthaltenen Überlegungen. Die dort zur

Begründung der Zulassung angeführten Fragen betreffen jedoch, entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts, nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern deren

Begründetheit, nämlich das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs

auf der Grundlage der 92. Abschlagsrechnung. Die im Tenor des Berufungsurteils

vorgenommene Beschränkung der Zulassung auf die Zulässigkeit der Klage stellt

sich deshalb als eine Falschbezeichnung dar; die vom Berufungsgericht tatsächlich

gewollte Beschränkung der Zulassung auf die in den Gründen genannten Fragen

konnte - als Beschränkung auf einen Teil der die Begründetheit der Forderung

betreffenden Rechtsfragen - nicht wirksam erfolgen.

Die Revision der Beklagten ist somit als ohne Beschränkung zugelassen

anzusehen und erfasst die gesamte Beschwer der Beklagten durch das

Berufungsurteil. Der Senat erachtet die in der „Begründung von Revision und

Nichtzulassungsbeschwerde“ der Beklagten vom 26. Februar 2008 ausgeführten

Rügen als den Zulässigkeitserfordernissen genügende Begründung dieser Revision

im gesamten Umfang.

Einer Entscheidung über die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungs-

beschwerde bedarf es nicht; diese ist vielmehr gegenstandslos. Der Senat wird daher

Termin zur mündlichen Verhandlung über die (unbeschränkte) Revision der

Beklagten und über die Anschlussrevision der Klägerin bestimmen.

Dressler

Kuffer

Kniffka

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 18.04.2007 - 11 O 252/06 -

OLG Celle, Entscheidung vom 31.10.2007 - 14 U 95/07 -