BGH Hinweisbeschluss vom 24.07.2008 – VII ZR 205/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 205/07
Hinweisbeschluss
vom
24. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die
Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Der Senat erachtet die Beschränkung der Zulassung der Revision durch das
Berufungsgericht nicht für wirksam. Inhalt und Umfang der vom Berufungsgericht
beabsichtigten Revisionszulassung ergeben sich deutlich aus den in den Gründen
des Berufungsurteils (Seite 45 unter 3a) enthaltenen Überlegungen. Die dort zur
Begründung der Zulassung angeführten Fragen betreffen jedoch, entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts, nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern deren
Begründetheit, nämlich das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs
auf der Grundlage der 92. Abschlagsrechnung. Die im Tenor des Berufungsurteils
vorgenommene Beschränkung der Zulassung auf die Zulässigkeit der Klage stellt
sich deshalb als eine Falschbezeichnung dar; die vom Berufungsgericht tatsächlich
gewollte Beschränkung der Zulassung auf die in den Gründen genannten Fragen
konnte - als Beschränkung auf einen Teil der die Begründetheit der Forderung
betreffenden Rechtsfragen - nicht wirksam erfolgen.
Die Revision der Beklagten ist somit als ohne Beschränkung zugelassen
anzusehen und erfasst die gesamte Beschwer der Beklagten durch das
Berufungsurteil. Der Senat erachtet die in der „Begründung von Revision und
Nichtzulassungsbeschwerde“ der Beklagten vom 26. Februar 2008 ausgeführten
Rügen als den Zulässigkeitserfordernissen genügende Begründung dieser Revision
im gesamten Umfang.
Einer Entscheidung über die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungs-
beschwerde bedarf es nicht; diese ist vielmehr gegenstandslos. Der Senat wird daher
Termin zur mündlichen Verhandlung über die (unbeschränkte) Revision der
Beklagten und über die Anschlussrevision der Klägerin bestimmen.
Dressler
Kuffer
Kniffka
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 18.04.2007 - 11 O 252/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 31.10.2007 - 14 U 95/07 -