BGH Beschluss vom 28.07.2008 – AnwZ (B) 64/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 64/06
BESCHLUSS
vom
28. Juli 2008
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Ablehnungsgesuch
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Frellesen und Schall sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappel-
hoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
am 28. Juli 2008
beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10. Dezember
2007 wird verworfen.
2. Der Antrag des Antragstellers, das Verfahren auszusetzen, bis
über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
Senats vom 10. Dezember 2007 entschieden worden ist, wird
zurückgewiesen.
Gründe
I.
In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2007 hat der Senat
dem Antragsteller einen Beschluss bekannt gegeben, mit dem unter anderem
die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 12. September 2007 gegen die
ehrenamtlichen Richter des Senats in den Verfahren AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B)
73/06 und AnwZ (B) 79/06 als unzulässig verworfen wurden.
Der Antragsteller hat daraufhin erklärt, er lehne "alle Entscheider des
Senats für Anwaltssachen aufgrund des (...) heute überreichten Beschlusses"
ab. Die Ablehnung beruhe im Wesentlichen auf der Missachtung der den "Ent-
scheidern" bekannten Entscheidung des EGMR im Fall Langborger sowie auf
einer Missachtung der Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG. Die angekün-
digte schriftliche Begründung hat der Antragsteller bis heute nicht eingereicht.
II.
1. a) Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzu-
lässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände ange-
führt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen recht-
fertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder
zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH NJW 1974, 55, 56;
BVerwG NJW 1997, 3327). Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn
der Antragsteller - wie vorliegend - die bloße Tatsache beanstandet, die Richter
hätten an einer Zwischenentscheidung mitgewirkt (BVerfG, NStZ-RR 2007, 275
Tz. 54).
Der Antragsteller beschränkt sich lediglich darauf, seine Bedenken ge-
gen die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter unter Hinweis auf die Entschei-
dung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Langborger zu wie-
derholen und die Richtigkeit der in dem Beschluss vom 10. Dezember 2007
zum Ausdruck kommenden entgegenstehenden Rechtsauffassung anzuzwei-
feln. Befangenheitsgründe, über die das Gericht bereits durch unanfechtbaren
Beschluss entschieden hat, können im Übrigen im weiteren Verfahren nicht in
zulässiger Weise wiederholt geltend gemacht werden (vgl. BFH, BFH/NV 2006,
1620 Tz. 6).
b) Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht
in der aus § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 45 ZPO analog (dazu
Senat, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglie-
der. Er entscheidet vielmehr in der regulären Besetzung (BGH, Beschl. v.
14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227).
2. Der Antrag des Antragstellers, das Verfahren auszusetzen, bis das
Verfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des das erste
Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses entschieden hat, war zu-
rückzuweisen. Eine Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzliches Rechtsmittel
(BVerfG, Beschl. v. 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86, NJW 1987, 1191). Ihr
kommt weder ein Suspensiv- noch ein Devolutiveffekt zu.
Tolksdorf
Ernemann
Frellesen
Schaal
Hauger
Kappelhoff
Stüer
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 AGH 14/05 -