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BGH Beschluss vom 28.07.2008 – AnwZ (B) 73/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 73/06

BESCHLUSS

vom

28. Juli 2008

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Ablehnungsgesuch

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Frellesen und Schall sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappel-

hoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer

am 28. Juli 2008

beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10. Dezember

2007 wird verworfen.

2. Der Antrag des Antragstellers, das Verfahren auszusetzen, bis

über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des

Senats vom 10. Dezember 2007 entschieden worden ist, wird

zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2007 hat der Senat

dem Antragsteller einen Beschluss bekannt gegeben, mit dem unter anderem

die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 12. September 2007 gegen die

ehrenamtlichen Richter des Senats in den Verfahren AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B)

73/06 und AnwZ (B) 79/06 als unzulässig verworfen wurden.

2

Der Antragsteller hat daraufhin erklärt, er lehne "alle Entscheider des

Senats für Anwaltssachen aufgrund des (...) heute überreichten Beschlusses"

ab. Die Ablehnung beruhe im Wesentlichen auf der Missachtung der den "Ent-

scheidern" bekannten Entscheidung des EGMR im Fall Langborger sowie auf

einer Missachtung der Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG. Die angekün-

digte schriftliche Begründung hat der Antragsteller bis heute nicht eingereicht.

II.

3

1. a) Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzu-

lässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände ange-

führt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen recht-

fertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder

zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH NJW 1974, 55, 56;

BVerwG NJW 1997, 3327). Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn

der Antragsteller - wie vorliegend - die bloße Tatsache beanstandet, die Richter

hätten an einer Zwischenentscheidung mitgewirkt (BVerfG, NStZ-RR 2007, 275

Tz. 54).

4

Der Antragsteller beschränkt sich lediglich darauf, seine Bedenken ge-

gen die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter unter Hinweis auf die Entschei-

dung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Langborger zu wie-

derholen und die Richtigkeit der in dem Beschluss vom 10. Dezember 2007

zum Ausdruck kommenden entgegenstehenden Rechtsauffassung anzuzwei-

feln. Befangenheitsgründe, über die das Gericht bereits durch unanfechtbaren

Beschluss entschieden hat, können im Übrigen im weiteren Verfahren nicht in

zulässiger Weise wiederholt geltend gemacht werden (vgl. BFH, BFH/NV 2006,

1620 Tz. 6).

5

b) Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht

in der aus § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 45 ZPO analog (dazu

Senat, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglie-

der. Er entscheidet vielmehr in der regulären Besetzung (BGH, Beschl. v.

14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227).

6

2. Der Antrag des Antragstellers, das Verfahren auszusetzen, bis das

Verfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des das erste

Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses entschieden hat, war zu-

rückzuweisen. Eine Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzliches Rechtsmittel

(BVerfG, Beschl. v. 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86, NJW 1987, 1191). Ihr

kommt weder ein Suspensiv- noch ein Devolutiveffekt zu.

Tolksdorf

Ernemann

Frellesen

Schaal

Hauger

Kappelhoff

Stüer

Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 AGH 1/06 -