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BGH Beschluss vom 28.07.2008 – NotSt (Brfg) 2/08

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotSt (Brfg) 2/08

BESCHLUSS

vom

28. Juli 2008

in dem Disziplinarverfahren

gegen

Beteiligter:

wegen Verhängung einer Geldbuße und Erteilung eines Verweises

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und

Justizrat Dr. Bauer am 28. Juli 2008 gemäß § 109 Satz 1 BNotO i.V.m. § 85

Abs. 1 Nr. 3 BDO beschlossen:

Auf die Berufung der Einleitungsbehörde wird das Urteil des

2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

14. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zu erneuter Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beru-

fungsverfahrens, an denselben Senat des Oberlandesgerichts zu-

rückverwiesen.

Gründe:

1

Das Oberlandesgericht hat gegen den Notar wegen Verstoßes gegen

seine Amtspflichten gemäß § 14 Abs. 3, §§ 95, 97 BNotO i.V.m. § 348 Abs. 1

StGB, §§ 17, 52 BeurkG eine Geldbuße von 15.000 Euro verhängt und ihm ei-

nen Verweis erteilt. Dagegen richtet sich die gemäß § 105 BNotO i.V.m. §§ 80

ff. BDO zulässige, zugunsten des Notars (vgl. § 25 BDO i.V.m. § 301 StPO)

eingelegte Berufung der Einleitungsbehörde, mit der diese einen Verstoß gegen

§ 11a Satz 1 der Hessischen Disziplinarordnung (HDO) in der Fassung vom 11.

Januar 1989 (GVBl. I S. 58) rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

Der heute 61-jährige Notar ist seit 1983 als Rechtsanwalt zugelassen.

1988 wurde er zum Notar mit Amtssitz in L. bestellt. Er ist bislang diszip-

linarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Durch rechtskräftiges Urteil des

Landgerichts Limburg/Lahn vom 23. Dezember 2004 wurde er wegen Falsch-

beurkundung im Amt zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von

neun Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 29. Juli 2007 hat das Landgericht

Limburg die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit und nach Erfüllung der Be-

währungsauflage - Zahlung eines Betrages von 10.000 Euro - erlassen.

II.

3

Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens hat das Oberlan-

desgericht Frankfurt dem Notar wegen verschiedener Verletzungen seiner

Dienstpflichten einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße in Höhe von 15.000

Euro auferlegt. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme war für den Senat

ausschlaggebend das Verhalten, dessentwegen der Notar bereits vom Landge-

richt Limburg zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die weiteren Pflicht-

verletzungen erachtete das Oberlandesgericht für geringfügig; sie fielen nicht

ins Gewicht (UA 8). Darin sieht die Einleitungsbehörde - zu Recht - einen Ver-

stoß gegen § 11a Satz 1 HDO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner An-

tragsschrift vom 4. Juni 2008 ausgeführt:

"1. Nach § 11a der bis zum 30. September 2006 geltenden Hessischen Diszip-

linarordnung (HDO) kann wegen eines Sachverhalts, der im Straf- oder

Bußgeldverfahren zur Verhängung von Kriminalstrafe oder Geldbuße ge-

führt hat, im Disziplinarverfahren weder Verweis noch Geldbuße ausge-

sprochen werden. Die Vorschrift ist nach Maßgabe des § 96 Satz 1 BNotO

im Disziplinarverfahren gegen Notare entsprechend anzuwenden. Danach

konnten Verweis und Geldbuße nicht auf einen geschichtlichen Vorgang

gestützt werden, der bereits mit Kriminalstrafe geahndet worden war. Dies

ist hier indessen geschehen. Das angefochtene Urteil sieht das Schwerge-

wicht der Pflichtverletzung auf der Falschbeurkundung im Amt und misst

den anderen Verfehlungen nur geringfügige Bedeutung bei. Das Maßnah-

meverbot des § 11a HDO geht davon aus, dass der Zweck einer Diszipli-

narmaßnahme für minder schwere Dienstvergehen bereits durch die Ahn-

dung im Strafverfahren vollständig erreicht wird (vgl. Lemke in Schip-

pel/Bracker, BNotO, 8. Aufl. § 96 Rdnr. 14). Ein Sachverhalt, der bereits zu

einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, kann danach keine aus-

schlaggebende Bedeutung für die Bemessung einer solchen Disziplinar-

maßnahme erlangen.

2. Das angefochtene Urteil wird danach aufzuheben sein. Die Entscheidung

kann nach Maßgabe des § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO i.V.m. § 109 Abs. 1 BNotO

im Beschlusswege erfolgen. § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO ist im Berufungsverfah-

ren vor dem Senat für Notarsachen anwendbar (vgl. Lemke a.a.O. § 109

Rdnr. 5). Die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift dürften hier ge-

geben sein. Das Oberlandesgericht hat den neben der Falschbeurkundung

im Amt festgestellten Pflichtverletzungen keine Bedeutung beigemessen.

Es hat deshalb davon abgesehen, diese Verstöße mit Blick auf die Notwen-

digkeit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zu bewerten und zu

gewichten. Insoweit erscheint weitere Aufklärung geboten."

4

Dem schließt sich der Senat an.

Schlick Wendt Appl

Lintz Bauer