BGH Beschluss vom 28.07.2008 – NotZ 124/07
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 124/07
BESCHLUSS
in dem Verfahren
Verkündet am: 28. Juli 2008 Kiefer, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BNotO §§ 6, 7 Abs. 1
Hat ein Verfahren über die Bewerbung zum Notar im Hauptberuf in Nordrhein- Westfalen durch die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem konkur- rierenden Bewerber vorzeitig seine Erledigung gefunden, so kann der unterle- gene landesfremde Bewerber, dessen Rechte in dem Bewerbungsverfahren verletzt worden sind, von der Landesjustizverwaltung nicht verlangen, in künfti- gen Bewerbungsverfahren so gestellt zu werden, als habe er die begehrte Stel- le erhalten und bewerbe sich aus der Position eines hauptberuflichen Notars in Nordrhein-Westfalen.
BGH, Beschluss vom 28. Juli 2008 - NotZ 124/07 - OLG Köln
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl, den Notar Dr. Lintz und den
Notar Justizrat Dr. Bauer
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Notarsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. September
2007 - 2 VA (Not) 10/01 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren ent-
standenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
festgesetzt.
50.000 €
Gründe
I. Der Antragsteller, Notar in Thüringen, bewarb sich im Jahre 2001 auf
eine für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeschriebene Notarstelle im Amts-
gerichtsbezirk G. . Im Zuge des Auswahlverfahrens beschied ihn der
vormalige Antragsgegner, das Justizministerium des Landes Nordrhein-
Westfalen, er wolle von der Regel des § 7 Abs. 1 BNotO Gebrauch machen und
einem landesangehörigen Notarassessoren den Vorzug geben. Der Antragstel-
ler hatte mit seinem gegen die Rechtmäßigkeit dieser Auswahlentscheidung
gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung weder vor dem Oberlandesge-
richt noch vor dem Senat Erfolg. Der Antragsgegner besetzte die Stelle darauf-
hin mit dem Mitbewerber. Durch Beschluss vom 28. April 2005 (DNotZ 2005,
473) hob das Bundesverfassungsgericht die beiden gerichtlichen Entscheidun-
gen sowie den Bescheid des Antragsgegners auf und verwies die Sache an das
Oberlandesgericht zurück, weil es den Antragsteller durch die schematische
Anwendung des Regelvorrangs für "Landeskinder" in seinen Rechten aus
Art. 12 Abs. 1 GG verletzt ansah.
Vor dem Oberlandesgericht verfolgte der Antragsteller zunächst seinen
Antrag weiter, die für das Auswahlverfahren nunmehr zuständige Antragsgeg-
nerin zu verpflichten, über seine Bewerbung auf die ausgeschriebene Notarstel-
le neu zu entscheiden, hilfsweise festzustellen, dass der vormalige Antragsgeg-
ner verpflichtet gewesen wäre, die ausgeschriebene Stelle mit seiner Person zu
besetzen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung lehnte er den beisitzenden
Richter Notar Dr. Sch. mit der Begründung ab, dass dieser an der vom Bun-
desverfassungsgericht später aufgehobenen Ausgangsentscheidung beteiligt
gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat das Ablehnungsgesuch als unbegrün-
det zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat als un-
zulässig verworfen (Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 49/06 - juris).
Danach hat der Antragsteller vor dem Oberlandesgericht erklärt, weder
das Ziel zu verfolgen, die damals ausgeschriebene Stelle in G. zu-
gewiesen zu bekommen noch - ohne Ausschreibung - eine erst zu errichtende
weitere Notarstelle in G. ; seinen hilfsweise gegen den vormaligen
Antragsgegner gestellten Antrag hat er nicht weiterverfolgt. Die Antragsgegne-
rin sei aber verpflichtet, ihn in künftigen Besetzungsverfahren wie einen dienst-
altersgleichen Notar im Hauptberuf mit Amtssitz in Nordrhein-Westfalen zu be-
handeln. Nur so könnte die Rechtsverletzung durch den vormaligen Antrags-
gegner in dem vorangegangenen Besetzungsverfahren und die ihm dadurch
entstandenen Nachteile ausgeglichen werden. Für den Ausspruch einer ent-
sprechenden Verpflichtung der Antragsgegnerin bestehe ein Rechtsschutzbe-
dürfnis, weil ihm nicht zuzumuten sei, sich in künftigen Bewerbungsverfahren
zur Klärung dieser Frage auf weitere langwierige Rechtsstreitigkeiten einzulas-
sen.
Das Oberlandesgericht hat seinen diesbezüglichen Antrag zurückgewie-
sen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren
weiter.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42
Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet.
1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist verfahrensfehlerfrei er-
gangen. Der vom Antragsteller geltend gemachte Verfahrensverstoß (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG) liegt nicht vor; ein nach dem Gesetz ausgeschlossener Rich-
ter hat an der angegriffenen Entscheidung nicht mitgewirkt. Der Antragsteller
hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, seine diesbezügli-
chen Rügen nicht aufrechtzuerhalten.
Im Übrigen ist der Senat als neue Tatsacheninstanz unabhängig vom
Vorliegen eines wesentlichen Mangels des oberlandesgerichtlichen Verfahrens
befugt, eine eigene Sachentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00 - NJW-RR 2001, 1642, 1643 und vom 30. Sep-
tember 2007 - AnwZ(B) 11/97 - NJW-RR 1998, 267, 268; siehe auch Senatsbe-
schluss vom 22. November 2004 - NotZ 23/04 - ZNotP 2005, 116, 117).
2. Überdies ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts sachlich richtig.
Der Antragsteller ist nicht berechtigt, sich aus der Stellung eines Notars im
Hauptberuf mit Amtssitz in Nordrhein-Westfalen auf künftig ausgeschriebene
Stellen zu bewerben.
a) Das Bundesverfassungsgericht (DNotZ 2005, 473 ff.) hat die Bestim-
mung des § 7 Abs. 1 BNotO als grundsätzlich verfassungsgemäß gebilligt. Die
Vorschrift hält einer Prüfung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG stand, weil sie
einer Auslegung und Anwendung zugänglich ist, die den verfassungsrechtlichen
Anforderungen entspricht. Dabei zählt das öffentliche Interesse an einer geord-
neten Rechtspflege zu den Gemeinwohlbelangen, die namentlich bei Notaren
einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen können. Die "Landeskinderklau-
sel" aus § 7 Abs. 1 BNotO dient dem Ziel einer geordneten Rechtspflege in
zweierlei Hinsicht, wobei auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Rege-
lung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Zunächst soll mit dem
Regelvorrang zugunsten von Notarassessoren im Dienst des jeweiligen Landes
auf die Besonderheiten Rücksicht genommen werden, die sich aus dem Lan-
desrecht ergeben und für die notarielle Tätigkeit - etwa im Bereich der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit - bedeutsam sind. Vor allem aber obliegt es den Ländern,
aufgrund der ihnen insoweit zustehenden Justizhoheit für eine den Erfordernis-
sen einer geordneten Rechtspflege entsprechende Zahl von Notaren Sorge zu
tragen (vgl. § 4 BNotO) und die hohe Qualität des hauptberuflichen Notariats zu
sichern. Dies setzt bei der Bestellung von Notaren zur hauptberuflichen
Amtsausübung eine Bedarfsprognose der zuständigen Landesjustizverwaltung
und den Aufbau eines geordneten Anwärterdienstes mit einer hinreichenden
Zahl qualifizierter Notarassessoren voraus. Die Funktionsfähigkeit dieses Sys-
tems der Vorsorge für ein in jeder Hinsicht ausreichendes Angebot notarieller
Leistungen wird in Frage gestellt, wenn nicht im Regelfall bei der Besetzung
von Notarstellen Bewerber aus dem Anwärterdienst des jeweiligen Landes be-
rücksichtigt werden. Anderenfalls könnte den Notarassessoren, die entspre-
chend dem prognostizierten Bedarf eingestellt und ausgebildet wurden, keine
berufliche Perspektive in Gestalt einer zeitnahen Bestellung zum Notar geboten
werden. Dies würde die Attraktivität des Notaranwärterdienstes mindern und es
deshalb empfindlich erschweren, Berufsanfänger mit hinreichender persönlicher
und fachlicher Qualifikation für die Vorbereitung auf das Notaramt zu gewinnen.
Aus der Sicht der landesangehörigen Notarassessoren findet dieses Gemein-
wohlziel Ausdruck in ihrer Anwartschaftsposition hinsichtlich des Notaramtes
und der Fürsorgepflicht der Landesjustizverwaltung, die das Vertrauen in den
künftigen Erwerb einer Notarstelle nicht enttäuschen darf (BVerfG aaO Rn. 27-
28).
b) Das Bundesverfassungsgericht hat aber auch hervorgehoben, dass
sich die Landesjustizverwaltung - wie bei der Bewerbung des Antragstellers auf
die ausgeschriebene Stelle in G. geschehen - nicht schematisch auf
das "Landeskinderprivileg" berufen darf. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 BNotO
ermöglicht die gebotene Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Grund-
gesetzes deshalb, weil sie "in der Regel" einen Vorrang der landesangehörigen
Notarassessoren vorsieht. Das wiederum bedeutet, dass die Landesjustizver-
waltung bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung das Interesse an einer ge-
ordneten Rechtspflege (erneut) in den Blick zu nehmen und zu überprüfen hat,
ob dieses Gemeinwohlziel ein Festhalten an dem Regelvorrang rechtfertigen
kann. Die Auswahlentscheidung des vormaligen Antragsgegners wurde diesen
verfassungsgerichtlichen Anforderungen nicht gerecht, weil er einem weiteren
Bewerber, der damals seinen Anwärterdienst in Nordrhein-Westfalen ableistete,
den Vorrang gegeben hatte, ohne sich näher damit zu befassen, ob das Inte-
resse an einer geordneten Rechtspflege im konkreten Fall diesen Vorrang tat-
sächlich erforderte und im Hinblick auf die grundrechtliche Position des An-
tragstellers zur Geltung kommen konnte (BVerfG aaO Rn. 28 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat der Landesjustizverwaltung die
Nachholung der bis dahin unterlassenen Prüfung aufgegeben. Für den Fall,
dass der Regelvorrang zu verneinen sei, hat es einen umfassenden Eignungs-
vergleich der beiden Bewerber gefordert und einige der dafür einzubeziehenden
Kriterien genannt, ohne aber zugleich eine abschließende Aussage dahin zu
treffen, dass der Antragsteller die ausgeschriebene Stelle zwingend erhalten
müsse (aaO Rn. 32-35).
Zu dieser auf den Einzelfall bezogenen Prüfung ist es für das konkrete
Bewerbungsverfahren nicht mehr gekommen, weil die Landesjustizverwaltung
die ausgeschriebene Stelle mittlerweile mit dem konkurrierenden Bewerber be-
setzt hatte. Das damalige Bewerbungsverfahren hat durch diese Besetzung
seine Erledigung gefunden. Der Antragsteller nimmt dies im Hinblick auf die
Senatsentscheidung BGHZ 165, 139 hin. Er strebt eine Neubescheidung seiner
Bewerbung auf die vormals ausgeschriebene Stelle als Notar im Hauptberuf in
G. zu Recht nicht mehr an.
c) Ihm kann allerdings darin nicht gefolgt werden, dass er bei künftigen
Bewerbungen eine Auswahlentscheidung auf hypothetischer Grundlage verlan-
gen kann, um dadurch die Folgen auszugleichen, die ihm durch das fehlerhaft
durchgeführte und durch die Besetzung der Stelle mit einem konkurrierenden
Bewerber vorzeitig beendete Bewerbungsverfahren entstanden sind. Er kann
die Antragsgegnerin nicht verpflichten, ihn bei den von ihm angestrebten Be-
werbungen auf neu ausgeschriebene Stellen wie einen Notar im Hauptberuf mit
Amtssitz in Nordrhein-Westfalen zu behandeln.
(1) Der Antragsteller darf den erlittenen Grundrechtsverstoß nicht da-
durch kompensieren, dass die Grundrechte anderer Bewerber in diesen Bewer-
bungsverfahren verkürzt werden. Vom Standpunkt des Antragstellers aus hätte
die - vom Bundesverfassungsgericht für jedes konkrete Bewerbungsverfahren
geforderte - Prüfung, ob die Regelvoraussetzung unter Beachtung der Umstän-
de des Einzelfalles zur Anwendung gelangen kann, für seine Person von vorn-
herein zu unterbleiben. Die schematische Berufung auf den Regelvorrang, wie
sie das Bundesverfassungsgericht als unzulässig gerügt hat, würde durch ein
mit Blick auf die Grundrechte der Mitbewerber (Art. 12 Abs. 1 GG) verfassungs-
rechtlichen Vorgaben ebenfalls nicht genügendes gänzliches Ausblenden des
§ 7 Abs. 1 BNotO ersetzt. Auch das öffentliche Interesse an einer geordneten
Rechtspflege als Gemeinwohlbelang hätte zurückzutreten, um die Grundrechts-
verletzung eines Bewerbers auszugleichen, die dieser in einem zurückliegen-
den, in sich abgeschlossenen Bewerbungsverfahren erlitten hat; das aber wäre
in Bezug auf das neue Bewerbungsverfahren ein sachfremder Gesichtspunkt,
der sich somit als nicht berücksichtigungsfähig erweist (vgl. BVerfG NJW 2006,
2395 Rn. 15 a.E.).
(2) Das Bundesverfassungsgericht (aaO Rn. 25 f.) hat betont, dass die
"Landeskinderklausel" im Grundsatz dem öffentlichen Interesse an einer geord-
neten Rechtspflege dient, wenn auch dieser Gemeinwohlbelang nicht abstrakt
und losgelöst von den Umständen des Einzelfalles, die sich für die jeweiligen
Bewerbungsverfahren durchaus unterschiedlich darstellen können, betrachtet
und gewichtet werden darf. Dabei muss die gebotene, auf das konkrete Aus-
wahlverfahren bezogene Abwägung nicht notwendig zugunsten des landes-
fremden Bewerbers ausfallen, sie kann ebenso eine Privilegierung der "Lan-
deskinder" zum Ergebnis haben, wobei auch das Bundesverfassungsgericht in
diesem Zusammenhang von einem "Regelvorrang" spricht, der lediglich nicht
"schematisch" zum Tragen kommen darf. Diesen verfassungsrechtlichen
(Art. 12 Abs. 1 GG) und einfachgesetzlichen (§ 7 Abs. 1 BNotO) Erfordernissen
könnte die Landesjustizverwaltung nicht mehr umfassend und vollständig
Rechnung tragen, müsste sie den Antragsteller aufgrund der auf einem frühe-
ren und möglicherweise anders gelagerten Sachverhalt beruhenden Erkennt-
nisse in künftigen Bewerbungsverfahren wie einen landeseigenen Notar im
Hauptberuf behandeln. Anders als dem Antragsteller, der als (in Thüringen) be-
reits amtierender Notar lediglich in seiner Berufsausübungsfreiheit berührt ist,
wäre einem konkurrierenden Notarassessoren - bezogen auf das konkrete Be-
werbungsverfahren - sogar der Zugang zu dem gewählten Beruf verschlossen,
würde er nach Ableistung des regelmäßigen Anwärterdienstes auf einer in sol-
cher Weise reduzierten Entscheidungsgrundlage nicht zum Notar im Hauptberuf
bestellt. Auch stünde die vom Antragsteller nur fiktiv eingenommene Notarstelle
in Nordrhein-Westfalen faktisch nicht zur Wiederbesetzung zur Verfügung - wie
dies bei Anwendung des "Vorrücksystems" typischerweise der Fall ist - und
nähme dem Notarassessoren auch unter diesem Gesichtspunkt die Perspekti-
ve, in absehbarer Zeit als Notar im Hauptberuf bestellt zu werden; die Landes-
justizverwaltung könnte seinen darauf gerichteten berechtigten Erwartungen
nicht anderweit entsprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ
114/07 - juris Rn. 8, 12 m.w.N.).
(3) Bewirbt sich zudem ein landeseigener Notar um eine in demselben
Bundesland ausgeschriebene Stelle, entspricht dies dem Ersuchen um eine
Verlegung seines Amtssitzes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, um die freie
Stelle einnehmen zu können. In diesem Fall hat die Landesjustizverwaltung
beim Vorliegen mehrerer Bewerbungen nicht nur eine Auswahl nach § 6 Abs. 3
BNotO zu treffen. Ihre Entscheidung über die Bewerbung des bereits amtieren-
den Notars hängt auch davon ab, ob die Verlegung des Amtssitzes im Sinne
des § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege
in Einklang steht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Landesjustizverwal-
tung im Rahmen ihrer Organisationshoheit wiederum ein erheblicher, gerichtlich
nur beschränkt nachprüfbarer Entscheidungsspielraum eingeräumt; dieser ist
insgesamt weiter als derjenige, der bei einer reinen Auswahlentscheidung nach
§ 6 Abs. 3 BNotO besteht (st. Rspr.; vgl. - jeweils m.w.N. - Senatsbeschlüsse
vom 14. April 2008 aaO; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591 f.;
vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333 f.; vom 5. Februar
1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 ff.). Auch diesen Entscheidungsspielraum
könnte die Landesjustizverwaltung - zu Lasten der übrigen Bewerber und der
Belange einer geordneten Rechtspflege - nicht wahrnehmen und ausschöpfen,
wenn der Antragsteller kein tatsächlich in Nordrhein-Westfalen amtierender No-
tar im Hauptberuf ist, sondern lediglich (fiktiv) als solcher zu behandeln wäre.
Denn die in diesem Zusammenhang - etwa bei Anwendung des "Vorrücksys-
tems" - anstehenden Fragen der Organisation und des sachgerechten Perso-
naleinsatzes knüpfen vielfach an die konkreten Verhältnisse vor Ort an (Se-
natsbeschluss vom 5. Februar 1996 aaO S. 908).
3. Auf weiteres kommt es nicht an. Der Antragsteller wird schließlich
nicht, wie er dies meint, rechtlos gestellt, weil der vom Bundesverfassungsge-
richt aufgezeigte Grundrechtsverstoß folgenlos bliebe. Ist es unmöglich gewor-
den, einen Bewerbungsverfahrensanspruch neu zu bescheiden, bleiben dem
Antragsteller Amtshaftungsansprüche unbenommen (BVerfG NJW 2006 aaO
Rn. 19). Der Senat hat die dafür geltenden Grundsätze bereits aufgezeigt. Wird
eine Konkurrentenstreitigkeit durch die vorzeitige Ernennung eines Mitbewer-
bers vereitelt, so kann darin eine selbständige Amtspflichtverletzung liegen, die
Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat, soweit es
um die Beantwortung der Frage geht, ob die Bewerbung des Rechtsbehelfsfüh-
rers bei pflichtgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens hätte Erfolg
haben müssen (BGHZ 165, 139, 145 unter Bezugnahme auf BGHZ 129, 226,
232 f.).
Schlick
Kassal-Wulf
Appl
Lintz
Bauer
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 28.09.2007 - 2 VA (Not) 10/01 -