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BGH Beschluss vom 28.07.2008 – NotZ 5/08

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 5/08

BESCHLUSS

vom

28. Juli 2008

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und

Justizrat Dr. Bauer am 28. Juli 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-

schluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln

vom 21. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren Be-

teiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Geschäftswert: 50.000 €

Gründe:

I.

1

Die Antragstellerin und der weitere Beteiligte bewarben sich um eine im

Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2007

(JMBl. NRW S. 111) ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk B.

. Das Auswahlverfahren wurde gemäß § 17 der Allgemeinen Verfü-

gung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und

Notare (AVNot) vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fas-

sung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) durchgeführt. Für die Antrag-

stellerin wurde eine Gesamtpunktzahl von 88,05 und für den weiteren Beteilig-

ten eine solche von 90,95 Punkten ermittelt. Die Punkteverteilung stellt sich im

Einzelnen wie folgt dar:

Bewerber

2. Staatsexamen

RA-Tätigkeit

Fortbildungen

Beurkundungen

Sonderpunkte

Summe

Beteiligter

Antragstellerin

41,95

30,0

19,0

0

0

90,95

35,15

30,0

2,0

12,9

8

88,05

2

3

Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Okto-

ber 2007 mit, dass er beabsichtige, die Stelle dem weiteren Beteiligten zu über-

tragen.

Dagegen hat die Antragstellerin, die dem Antragsgegner insbesondere

vorwirft, den ihm bei der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung

zustehenden Spielraum nicht ausgeschöpft zu haben, Antrag auf gerichtliche

Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie

ihr Begehren weiterverfolgt, ihr die ausgeschriebene Notarstelle zu übertragen,

hilfsweise, sie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu

zu bescheiden.

II.

4

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42

Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentschei-

dung des Antragsgegners erweist sich unter Berücksichtigung der wegen des

Beurteilungsspielraums der Justizverwaltung beschränkten Nachprüfbarkeit

durch die Gerichte (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327, 330 f und vom

14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechtsfehlerfrei.

5

1.

Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats bestehen

auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts

vom 20. April (BVerfGE 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine

Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf

der Grundlage des in § 17 AVNot näher geregelten Punktesystems getroffen

hat (siehe nur Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007,

1130, 1131 und NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235, jeweils Rn. 9 f). Die An-

tragstellerin erhebt insoweit auch keine grundsätzlichen Einwendungen.

6

2.

Die erstmals in der Ergänzung der Beschwerdebegründung erhobene

Rüge, der Antragsgegner sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der weitere

Beteiligte im selben Maße persönlich geeignet sei wie die Antragstellerin, greift

nicht durch.

7

Die gegen den weiteren Beteiligten 2004 und 2006 anhängig gemachten

strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung und

des Verdachts der Gebührenüberhebung wurden jeweils nach § 170 Abs. 2

StPO eingestellt; anwaltsgerichtliche Verfahren wurden nicht eingeleitet. Zwar

trifft es zu, dass die Verstrickung eines Rechtsanwalts in Vorgänge, die sich als

strafbare Handlungen darstellen, auch dann durchgreifende Zweifel an seiner

persönlichen Eignung begründen können, wenn ein gegen den Rechtsanwalt in

Gang gesetztes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wor-

den ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - juris Rn. 9, inso-

weit in DNotZ 2005, 146 nicht abgedruckt; vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93 -

DNotZ 1996, 200, 202).

8

Das bedeutet aber nicht, dass allein schon die Einleitung eines Ermitt-

lungsverfahrens ausreicht, Zweifel an der persönlichen Eignung des Rechtsan-

walts zu begründen; andernfalls würde schon der bloße Anfangsverdacht (vgl.

§ 152 Abs. 2 StPO) ausreichen, einem Bewerber den Zugang zum Notaramt zu

verstellen. Vielmehr bedarf es im Falle einer Einstellung nach § 170 Abs. 2

StPO einer eigenständigen Prüfung und Bewertung des dem Ermittlungsverfah-

ren zugrunde liegenden Sachverhalts durch die Justizverwaltung, wenn sie dar-

aus für den Bewerber nachteilige Schlüsse ziehen will (vgl. Senatsbeschluss

vom 9. Januar 1995 aaO). Sieht die Justizverwaltung - wie hier - von eigenen

Nachforschungen und Feststellungen ab, wozu sie nicht schlechthin verpflichtet

ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146,

147 f), kann die persönliche Eignung des Bewerbers nicht in Frage gestellt wer-

den.

9

3.

Auch die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe die fachliche

Eignung der beiden Konkurrenten unzutreffend beurteilt, geht fehl.

10

a) Die beim weiteren Beteiligten gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot vorge-

nommene Anrechnung vom Ersatzdienstzeiten bei der Berechnung der Dauer

der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ist entgegen der Auffassung

der Antragstellerin nicht "willkürlich", sondern steht im Einklang mit den gesetz-

lichen Vorgaben (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO i.V.m. § 1 der [nordrhein-west-

fälischen] Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4

BNotO vom 17. April 1999, GV. NRW. S. 532; siehe auch Senatsbeschluss vom

11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 943).

11

b) Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner gemäß

§ 17 Abs. 2 Nr. 1 AVNot bezüglich der Bewertung der allgemeinen juristischen

Qualifikation nur die im zweiten juristischen Staatsexamen erzielten Noten (An-

tragstellerin 7,03 Punkte; weiterer Beteiligter 8,39 Punkte) berücksichtigt hat.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats die Justizverwaltung bei in

etwa gleichwertigen Ergebnissen bei der zweiten juristischen Staatsprüfung bei

ihrer Auswahlentscheidung ein signifikant besseres erstes Staatsexamen eines

Mitbewerbers als weiteres Kriterium heranziehen (vgl. Senatsbeschluss vom

12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - ZNotP 2004, 449, 450). Bei dem vom Antragsgegner

praktizierten Punktesystem, das notwendigerweise auf ein gewisses Maß an

Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung angelegt ist, ist es jedoch

nicht geboten, auch die im ersten juristischen Staatsexamen erzielte Note

"schematisch" punktemäßig in Anschlag zu bringen.

12

Erst recht war die Justizverwaltung nicht gehalten, bei der Bewertung der

Noten nach einzelnen Bundesländern zu differenzieren und hierbei - wie es der

Antragstellerin vorschwebt - zu berücksichtigen, dass bei dem von ihr abgeleg-

ten bayerischen Staatsexamen im Vergleich zu den anderen Ländern "nach-

weislich mit äußerster Zurückhaltung überdurchschnittliche Noten vergeben

werden".

13

c) Auch die Vergabe von Sonderpunkten, in deren Genuss allein die An-

tragstellerin gekommen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat von

Juni 2000 bis Juni 2007 insgesamt 102 Urkundsgeschäfte getätigt. Angesichts

dieser eher geringen Urkundszahlen ist die Vergabe von 4 Sonderpunkten (von

10 möglichen) für die Durchführung der Notariatsverwaltung O. - in

deren Verlauf sie lediglich fünf Urkundsgeschäfte nach §§ 8, 36, 38 BeurkG

getätigt hat - allein dadurch zu erklären, dass diese Verwaltung von der Notar-

kammer im Anschluss an die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schrei-

ben vom 27. August 2007 als anspruchsvoll eingestuft wurde. Davon, dass, wie

die Antragstellerin meint, die Zuerkennung von (lediglich) 4 Sonderpunkten in

einem Missverhältnis zu ihren bei der Notariatsverwaltung O. erbrach-

ten Leistungen stünde, kann keine Rede sein.

14

d) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Anschluss an die Ermitt-

lung der Punktzahlen der Bewerber in einer wertenden Gesamtschau das über

das Punktesystem gewonnene Ergebnis auf seine Richtigkeit zu hinterfragen.

Dies ist insbesondere dann angezeigt, wenn ein Bewerber im Auswahlverfahren

seine Punktzahl aufgrund des Besuches zahlreicher Fortbildungsveranstaltun-

gen erzielt hat, ohne zugleich auf praktische Erfahrung verweisen zu können,

oder - umgekehrt - durch intensive Beurkundungstätigkeit eine fehlende theore-

tische Vorbereitung auf das Notaramt ausgleichen kann. Das kann zu einem

völligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs führen, obwohl sich die fachli-

che Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen

Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse -

zuverlässig beurteilen lässt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 -

ZNotP 2006, 392, 394).

15

Vorliegend fällt auf, dass der weitere Beteiligte keinerlei Beurkundungstä-

tigkeit aufzuweisen hat. Indes war sich der Antragsgegner dieses Umstands

bewusst und hat ihn unter Berücksichtigung der Senatsentscheidung vom

24. Juli 2006 (aaO) eingehend gewürdigt. Wenn er dabei in Übereinstimmung

mit der Stellungnahme der Westfälischen Notarkammer zu dem Ergebnis ge-

langt ist, dass dem weiteren Beteiligten gleichwohl der Vorzug zu geben ist, so

hat er damit den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

Dabei ist vor allem zu beachten, dass die Antragstellerin kaum Fortbildungskur-

se besucht hat und diese zudem lange zurückliegen (zuletzt September 2000),

also bei ihr im theoretischen Bereich nur eine geringe Weiterbildungstätigkeit zu

verzeichnen ist. Darüber hinaus durfte der Antragsgegner auch dem Umstand

Rechnung tragen, dass sich die praktischen Erfahrungen der Antragstellerin,

auch unter Berücksichtigung der mit der Notariatsverwaltung O. ver-

bundenen Schwierigkeiten, um mit den Worten des Oberlandesgerichts zu

sprechen, "in Grenzen halten".

16

e) Auch die Berufung auf die Grundsätze der "Frauenförderung", auf die

in der Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht mehr eingegangen worden

ist, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Schlick

Wendt

Appl

Lintz

Bauer

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 21.04.2008 - 2 VA (Not) 23/07 -