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BGH Beschluss vom 28.07.2008 – NotZ 6/08
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 6/08
BESCHLUSS
Verkündet am: 28. Juli 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 28. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom
7. April 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner entstandenen außer-
gerichtlichen Kosten zu erstatten.
Geschäftswert: 50.000 €
Gründe:
I.
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Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen. Im Januar 1983 wurde er zum Notar mit Amtssitz in M. bestellt.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 eröffnete der Antragsgegner dem
Antragsteller, dass er dessen Amtsenthebung in Aussicht nehme, weil die Art
seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährde (§ 50
Abs. 1 Nr. 8 Var. 2, Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BNotO). Den dagegen gestellten
Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht mit Beschluss
vom 7. März 2006 zurück. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wies
der erkennende Senat durch Beschluss vom 23. Juli 2007 (NotZ 12/06) zurück
und stellte dabei fest, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsent-
hebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2 BNotO vorliegen.
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Mit Verfügung vom 6. September 2007 hat der Antragsgegner den An-
tragsteller endgültig seines Amtes als Notar enthoben. Den dagegen gestellten
Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewie-
sen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 111 Abs. 4
BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Er-
folg.
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1.
Die angefochtene Verfügung vom 6. September 2007 ist nicht schon
deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil es der Antragsgegner unterlassen hat,
die Notarkammer vor Erlass dieser Verfügung (nochmals) anzuhören.
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Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO geschieht die Amtsenthebung nach
Anhörung der Notarkammer. Dieser Vorschrift ist bereits dadurch Genüge getan
worden, dass der Antragsgegner die Stellungnahme der Notarkammer vor Er-
lass der Verfügung vom 14. Oktober 2004 eingeholt hat. In den Fällen, in denen
- wie hier - gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO ein Vorschaltverfahren stattfindet,
genügt es, wenn die Notarkammer vor Ingangsetzung dieses Verfahrens ange-
hört wird. Zweck des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO ist es nicht, durch Eröffnung
eines von der späteren Amtsenthebung unabhängigen Rechtszugs den Rechts-
schutz zu verdoppeln, vielmehr soll die gerichtliche Prüfung der in diesen Fällen
oft schwierig zu beurteilenden Amtsenthebungsgründe zum Schutze des No-
tars, aber auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, vorverlegt werden,
um übereilte Entscheidungen über die Amtsenthebung und die mit einem ver-
frühten Vollzug verbundenen Misshelligkeiten zu vermeiden (vgl. Senatsbe-
schlüsse BGHZ 78, 229, 230 f; 149, 230, 232). Von daher ist es geboten und
sinnvoll, die Notarkammer bereits vor Einleitung des Vorschaltverfahrens anzu-
hören.
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Ist das Vorschaltverfahren durch eine bestandkräftige gerichtliche Ent-
scheidung abgeschlossen, so stellt sich im Allgemeinen die endgültige Amts-
enthebung nur noch als bloßer Vollzug der gerichtlichen Entscheidung dar. Eine
Notwendigkeit, die in § 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO vorgeschriebene Anhörung der
Notarkammer in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium zu wiederholen,
besteht nicht; sie wäre in vielen Fällen bloße Förmelei.
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Es versteht sich, dass sich der Verzicht auf eine nochmalige Anhörung
der Notarkammer nicht zum Nachteil des betroffenen Notars auswirken darf.
Wenn und soweit eine (beachtliche) wesentliche Änderung der Sachlage nach
Abschluss des Vorschaltverfahrens eintritt oder auch nur geltend gemacht wird,
hat die zuständige Stelle dieser Änderung Rechnung zu tragen bzw. die erfor-
derlichen Feststellungen zu treffen. Dabei bleibt es ihr unbenommen, in geeig-
neten Fällen auf den Sachverstand der Notarkammer zurückzugreifen.
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2.
Vergeblich macht der Antragsteller geltend, in der Zeit zwischen dem
Erlass des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2007 bis zum Ausspruch der end-
gültigen Amtsenthebung seien die Gründe für eine Amtsenthebung entfallen.
Dies ist nicht der Fall; vielmehr spricht alles dafür, dass diese Gründe auch jetzt
noch fortbestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ
31/06 - NJW 2007, 1289). Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juni
2008 angekündigte Ergänzung seines Vortrags bis zum 7. Juli 2008 ist nicht
erfolgt.
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a) Allerdings hat der Antragsteller seine drückendsten Verbindlichkeiten,
die Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt, mittlerweile beglichen. Dessen
ungeachtet ist die finanzielle Situation des Antragstellers unverändert schlecht.
Zur Erfüllung der Forderung der Finanzverwaltung hat er weitere Kredite bei der
Sparkasse M. aufnehmen müssen. Seine Darlehensverbindlichkeiten be-
laufen sich (Stand: 30. August 2007) auf 313.982,10 €, die monatliche Zins- und
Tilgungsbelastung beträgt 2.157 €.
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In der "Sache Me. " besteht gegen den Antragsteller eine Ge-
samtforderung in Höhe von insgesamt 100.444,84 € (Stand: 30. August 2007).
Die zur Abtragung dieser Verbindlichkeit vereinbarte monatliche Ratenzahlung
von ursprünglich 5.000 € ist bis zum 31. Dezember 2007 auf 1.000 € monatlich
reduziert worden. Eine vom Antragsteller behauptete Verlängerung dieser Ver-
einbarung über den 31. Dezember 2007 hinaus ist nicht belegt.
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Eine realistische Aussicht, dass es dem Antragsteller gelingen könnte,
unter nachhaltiger Verbesserung seiner Einkünfte die laufenden Verbindlichkei-
ten deutlich reduzieren zu können, besteht nicht, zumal hinsichtlich des bei der
Sparkasse M. geführten Geschäftskontos, das einen Negativsaldo von
91.100,40 € (Stand: 30. August 2007) aufweist, Überziehungszinsen von 16 bis
18 % p.a. anfallen.
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Hinzu kommt, dass die vom Antragsteller angegebenen Kosten für die
private Lebensführung nicht glaubhaft sind (500 € monatlich für Lebensmittel,
Kleidung etc.), zumal darin die Kosten für die vom Antragsteller betriebene
Pferdezucht nicht enthalten sind. Dass diese Freizeitbeschäftigung erhebliche
finanzielle Belastungen mit sich bringt, liegt auf der Hand. Dies wird auch nicht
durch die Vorlage eines Kontoauszugs des D.
e.V. für den Zeitraum vom 21. bis 28. August 2007 widerlegt, wonach
der Antragsteller in diesem Zeitraum durch Renngewinne und Veräußerungser-
löse einen Überschuss von ca. 6.000 € erwirtschaftet hat.
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b) Abgesehen von der finanziellen Situation des Antragstellers ist auch in
seiner Wirtschaftsführung im Übrigen keine Besserung eingetreten.
Der Senat hat den Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom
20. November 2006 (Verfahren NotZ 12/06) nachdrücklich darauf hingewiesen,
dass eine nachhaltige Änderung seiner Wirtschaftsführung unerlässlich sei; der
Antragsteller hat insoweit auch entsprechende Absichtserklärungen abgegeben.
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Gleichwohl ist der Notarkammerbeitrag für das Jahr 2007 in Höhe von
1.420 € erst nach Erhalt einer Mahnung am 30. August 2007 bei der Kammer
eingegangen.
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3.
Nach alledem liegen die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsent-
hebung des Antragstellers vor.
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4.
Soweit der Antragsteller mit Telefax-Schreiben vom 25. Juli 2008 unter
Beifügung eines auf den 16.07.06 datierten ärztlichen Attests um eine Aufhe-
bung des Termins vom 28. Juli 2008 gebeten hat, war dem nicht zu entspre-
chen. In dieser Bescheinigung ist weder von einer akuten Erkrankung noch von
einer Arbeits- oder Reiseunfähigkeit die Rede. Es heißt dort lediglich, dass "un-
ter den extremen Witterungsbedingungen wie zur Zeit … dem Patienten keine
weiteren Auto- oder Zugfahrten zugemutet werden" sollten. Fast gleich lautende
ärztliche Bescheinigungen hatte der Antragsteller bereits im Verfahren NotZ
12/06 mit Schriftsätzen vom 20. Juli 2006 (Attest vom 19.07.06) und 17. Juli
2007 (Attest vom 16.07.06) vorgelegt. "Extreme Witterungsbedingungen"
herrschten indes weder im Juli 2006 und Juli 2007 noch am heutigen Tage.
Nachdem dem Antragsteller im Verfahren NotZ 12/06 mit Schreiben des Vorsit-
zenden vom 18. Juli 2007 mitgeteilt worden war, dass das vorgelegte ärztliche
Attest nicht für ausreichend erachtet wird, ist er am 23. Juli 2007 im Termin er-
schienen. Demgemäß konnte er auch hier nicht darauf vertrauen, dass der
Termin aufgehoben wird.
Schlick
Wendt
Appl
Lintz
Bauer
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 07.04.2008 - 2 X (Not) 19/07 -