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BGH Beschluss vom 28.07.2008 – NotZ 9/08
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 9/08
BESCHLUSS
vom
28. Juli 2008
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und
Justizrat Dr. Bauer am 28. Juli 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom
26. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-
fahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und der weiteren
Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Geschäftswert: 50.000 €
Gründe:
I.
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Der Antragsteller und die weitere Beteiligte bewarben sich um die im Jus-
tizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2007 (JMBl.
NRW S. 111)
ausgeschriebene Notarstelle
im Amtsgerichtsbezirk
E. . Das Auswahlverfahren wurde gemäß § 17 der Allgemeinen Ver-
fügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und
Notare (AVNot) vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fas-
sung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) durchgeführt. Für den An-
tragsteller wurde eine Gesamtpunktzahl von 157,15 und für die weitere Beteilig-
te eine solche von 185 Punkten ermittelt. Die Punkteverteilung stellt sich im Ein-
zelnen wie folgt dar:
Bewerber
Rang
2. Staatsexamen
RA-Tätigkeit
Fortbildungen
Beurkundungen
Sonderpunkte
weitere Beteiligte
Antragsteller
1
38,75
22,25
40
80
4
2
45,6
30
31
43
7,55
(Fachanwältin für Familienrecht)
Summe
185
(Ausbildung und Tätigkeit als Notargehilfe) 157,15
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Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 19. Sep-
tember 2007 mit, dass er beabsichtige, die Stelle der weiteren Beteiligten zu
übertragen.
Dagegen hat der Antragsteller, der insbesondere bestreitet, dass den in
den Vertretungszeiträumen vom 3. bis 23. Juni 2005 und vom 20. Juli bis
12. August 2005 von der weiteren Beteiligten gefertigten Urkunden tatsächlich
"Vertretersituationen" zugrunde gelegen haben, Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er
sein Begehren weiterverfolgt, die ausgeschriebene Stelle ihm zu übertragen,
hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42
Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentschei-
dung des Antragsgegners erweist sich unter Berücksichtigung der wegen des
Beurteilungsspielraums der Justizverwaltung beschränkten Nachprüfbarkeit
durch die Gerichte (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327, 330 f und vom
14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechtsfehlerfrei.
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1.
Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats bestehen
auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. April (BVerfGE 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine
Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf
der Grundlage des in § 17 AVNot näher geregelten Punktesystems getroffen
hat (siehe nur Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007,
1130, 1131 und NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235, jeweils Rn. 9 f). Der An-
tragsteller erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
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2.
Die weitere Beteiligte, die als Rechtsanwältin in einer Sozietät mit dem
Rechtsanwalt und Notar a.D. Bo. tätig ist, hat ihre Urkundstätigkeit als
Vertreterin des Notars Bo. ausgeübt. Der Umstand, dass ein Anwalts-
notar ein Sozietätsmitglied mit seiner Vertretung betraut - gegebenenfalls auch
mit dem Ziel, den Vertreter als möglichen Nachfolger für die Notartätigkeit "auf-
zubauen" - ist für sich genommen bedenkenfrei. Eine solche Verhaltensweise
entspricht vielmehr dem Regelfall und ist vor allem dadurch erklärlich, dass ge-
rade zu einem Sozietätsmitglied ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
So hat im Übrigen auch der Antragsteller seine praktischen Beurkundungser-
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fahrungen als Vertreter des Notars Br. gemacht, mit dem er seinerseits
eine Sozietät unterhält.
Das Vorbringen des Antragstellers, Rechtsanwalt und Notar Bo.
sei in dem genannten Vertretungszeitraum (auch) in seiner Kanzlei als Rechts-
anwalt tätig gewesen, ist nicht geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung
der weiteren Beteiligten aufkommen zu lassen.
Der Vertretertätigkeit der weiteren Beteiligten lagen wirksame Vertre-
tungsverfügungen zugrunde. Dass die weitere Beteiligte ihre Urkundstätigkeit
eigenverantwortlich und "höchstpersönlich" wahrgenommen hat und damit den
Anforderungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot vollumfänglich entsprochen worden
ist, wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen (vgl. Senatsbeschluss
vom 26. März 2007 - NotZ 43/06 - juris Rn. 21 f). Die Verpflichtung, gegenüber
der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Vertreterbestellung wahr-
heitsgemäße Angaben zu machen - wobei der Umstand, dass ein Anwaltsnotar
während des Vertretungszeitraums in seinen Büroräumen anwesend und dort
als Rechtsanwalt tätig ist, einen Verhinderungsgrund nicht von vornherein aus-
schließt -, trifft den Notar. Zweifel an der persönlichen Eignung der weiteren
Beteiligten wären nur dann angebracht, wenn sie selbst sich im Zusammen-
hang mit der Vertreterbestellung oder der Erstellung der Urkunden rechtsmiss-
bräuchlich verhalten hätte. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.
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3.
Soweit der Antragsteller anführt, dass die weitere Beteiligte innerhalb der
Vertretungszeiträume an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen und bei
Ausfüllen des Bewerbungsformulars falsche Angaben gemacht habe, ist auch
dieses Vorbringen nicht geeignet, die persönliche Eignung der weiteren Beteilig-
ten in Zweifel zu ziehen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des
Oberlandesgerichts Bezug genommen werden.
Schlick
Wendt
Appl
Lintz
Bauer
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 26.05.2008 - 2 VA (Not) 18/07 -