BGH Beschluss vom 04.08.2008 – AnwZ (B) 59/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 59/07
BESCHLUSS
vom
4. August 2008
in dem Verfahren
wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Gegenvorstellung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey
und Prof. Dr. Quaas
am 4. August 2008
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbe-
schluss vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2007 die sofortige
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nie-
dersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. März 2007 als unzulässig verwor-
fen. Der Anwaltsgerichtshof hatte in dem angefochtenen Beschluss dem An-
tragsteller Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche
Entscheidung versagt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen den Senatsbeschluss gerich-
tete Gegenvorstellung des Antragstellers überhaupt zulässig ist (offen gelassen
auch in den Senatsbeschlüssen vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05, juris,
und vom 22. Juni 2007 - AnwZ (B) 16/06, Tz. 5, juris); sie ist jedenfalls unbe-
gründet. Die Ausführungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beur-
teilung der - vom Senat verneinten - Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
des Antragstellers.
Tolksdorf
Frellesen
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wüllrich
Frey
Quaas
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 36/06 und AGH 4/07 -