Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.08.2008 – AnwZ (B) 59/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 59/07

BESCHLUSS

vom

4. August 2008

in dem Verfahren

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Gegenvorstellung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen,

Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey

und Prof. Dr. Quaas

am 4. August 2008

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbe-

schluss vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2007 die sofortige

Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nie-

dersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. März 2007 als unzulässig verwor-

fen. Der Anwaltsgerichtshof hatte in dem angefochtenen Beschluss dem An-

tragsteller Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche

Entscheidung versagt.

2

Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen den Senatsbeschluss gerich-

tete Gegenvorstellung des Antragstellers überhaupt zulässig ist (offen gelassen

auch in den Senatsbeschlüssen vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05, juris,

und vom 22. Juni 2007 - AnwZ (B) 16/06, Tz. 5, juris); sie ist jedenfalls unbe-

gründet. Die Ausführungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beur-

teilung der - vom Senat verneinten - Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

des Antragstellers.

Tolksdorf

Frellesen

Schmidt-Räntsch

Schaal

Wüllrich

Frey

Quaas

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 36/06 und AGH 4/07 -