BGH Beschluss vom 04.08.2008 – IV ZR 293/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 293/07
BESCHLUSS
vom
4. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert
in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 4. Juni 2008
auf
festgesetzt.
bis 410.000 €
Gründe
Für den Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1
Alt. 3 ZPO), ist grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grund-
pfandrechts maßgeblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung,
weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages aus-
wirkt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - IV ZR 99/07 - bei juris abruf-
bar Tz. 6). Der Senat hat dem entsprechend in seinem Beschluss vom
4. Juni 2008 den Wert auf 1.124.842,14 € festgesetzt, was dem Nomi-
nalbetrag der streitbefangenen Gesamtgrundschuld entspricht.
Jedoch kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand
des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat (Senatsbe-
schluss aaO Tz. 7). Davon ist hier auszugehen. Der Kläger hat nach
Erlass des Senatsbeschlusses in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2008
unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesamtgrundschuld auf Eigen-
tumswohnungen lastet, deren Verkehrswert zusammen mit höchstens bis
410.000 € anzusetzen ist. Daher ist auf den geringeren Wert des Pfand-
objekts abzustellen; der Streitwert war - nach Anhörung der Gegenseite -
entsprechend herabzusetzen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 179/07 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 25/07 -