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BGH Beschluss vom 04.08.2008 – IV ZR 293/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 293/07

BESCHLUSS

vom

4. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. August 2008

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die

Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert

in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 4. Juni 2008

auf

festgesetzt.

bis 410.000 €

Gründe

1

Für den Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1

Alt. 3 ZPO), ist grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grund-

pfandrechts maßgeblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung,

weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages aus-

wirkt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - IV ZR 99/07 - bei juris abruf-

bar Tz. 6). Der Senat hat dem entsprechend in seinem Beschluss vom

4. Juni 2008 den Wert auf 1.124.842,14 € festgesetzt, was dem Nomi-

nalbetrag der streitbefangenen Gesamtgrundschuld entspricht.

2

Jedoch kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand

des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat (Senatsbe-

schluss aaO Tz. 7). Davon ist hier auszugehen. Der Kläger hat nach

Erlass des Senatsbeschlusses in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2008

unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesamtgrundschuld auf Eigen-

tumswohnungen lastet, deren Verkehrswert zusammen mit höchstens bis

410.000 € anzusetzen ist. Daher ist auf den geringeren Wert des Pfand-

objekts abzustellen; der Streitwert war - nach Anhörung der Gegenseite -

entsprechend herabzusetzen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 179/07 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 25/07 -