Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.08.2008 – StB 11/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

____________ StB 9 bis 11/08

BESCHLUSS

vom

7. August 2008

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

,

wegen Mordes u. a.

hier: Beschwerden

1. des Zeugen K. ,

2. der Zeugin M. und

3. des Zeugen F.

gegen

die Anordnungen von Beugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2008 gemäß § 304

Abs. 5 StPO beschlossen:

Auf die Beschwerden der Zeugen K. , M.

und F. werden die Beschlüsse des Ermittlungs-

richters des Bundesgerichtshofs vom 28. Dezember 2007 (1 BGs

547/07, 1 BGs 548/07 und 1 BGs 550/07) aufgehoben.

Die Anträge des Generalbundesanwalts auf Verhängung von Ord-

nungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, sowie auf Anordnung von

Beugehaft werden zurückgewiesen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Be-

schwerdeführern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Gründe:

I.

1

1. a) Der Generalbundesanwalt führt seit dem 23. April 2007 gegen den

Beschuldigten W. ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts

des Mordes. Gegenstand dieses Verfahrens ist der am 7. April 1977 von Mit-

gliedern der RAF verübte Anschlag auf Generalbundesanwalt Buback und seine

beiden Begleiter. Wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an diesem Anschlag

sind bislang die Beschwerdeführer durch Urteile des Oberlandesgerichts Stutt-

gart vom 31. Juli 1980 ( F. ) und vom 2. April 1985 ( K. und

M. ) rechtskräftig verurteilt. Ein gegen S. ge-

richtetes Ermittlungsverfahren hat der Generalbundesanwalt nach § 154 Abs. 1

StPO eingestellt.

2

Den Tatverdacht gegen den Beschuldigten W. stützt der Gene-

ralbundesanwalt auf eine im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Verneh-

mung bestätigte Einschätzung des ehemaligen RAF-Mitglieds

B. , W. sei der Soziusfahrer auf dem Tatmotorrad gewesen

und habe die tödlichen Schüsse auf Generalbundesanwalt Buback und seine

Begleiter abgegeben. Des weiteren beruft sich der Generalbundesanwalt auf

ein Schreiben des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom

15. Juni 2007, wonach einer "älteren unbestätigten Einzelinformation" zu Folge

der Beschuldigte W. als Schütze auf dem Soziussitz des Motorrads,

S. als dessen Fahrer und K. als Fahrer des Flucht-

fahrzeugs unmittelbar an der Ausführung der Tat beteiligt gewesen seien. Zu-

dem wird ein kriminaltechnisches Gutachten vom 28. November 2007 herange-

zogen, aus dem sich ergibt, dass der Beschuldigte W. Mitverursacher

einer im Fluchtfahrzeug gesicherten Sekretantragung (einer so genannten

Mischspur) gewesen sein kann.

3

b) Am 27. April 2007 hat der Generalbundesanwalt gegen den Beschul-

digten W. ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des ver-

suchten Mordes eingeleitet. Hintergrund dieses Verfahrens ist der ebenfalls der

RAF zuzurechnende versuchte Anschlag auf die Bundesanwaltschaft am

25. August 1977. Wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an dieser Tat sind bis-

lang die Beschwerdeführer K. und M. durch Urteil des Oberlandes-

gerichts Stuttgart vom 2. April 1985 sowie das ehemalige RAF-Mitglied

B. , rechtskräftig verurteilt. Ein gegen den Beschwerdeführer F.

geführtes Strafverfahren ist am 25. August 1977 gerichtlich gemäß § 154

Abs. 2 StPO eingestellt worden.

4

Zur Begründung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten W.

beruft sich der Generalbundesanwalt auch insoweit auf eine Aussage

B. anlässlich seiner Vernehmung durch die Bundesanwaltschaft

am 26. April 2007, wonach der Beschuldigte W. an der Tat beteiligt

und am Tatort anwesend gewesen sein soll.

5

2. Die Beschwerdeführer sind im Juli und August 2007 in den beiden ge-

gen W. geführten Ermittlungsverfahren staatsanwaltschaftlich

(§ 161 a Abs. 1 StPO) als Zeugen vernommen und befragt worden

- zur Planung, Vorbereitung und Durchführung der Anschläge vom

7. April 1977 und 25. August 1977,

- insbesondere zu einer Beteiligung des Beschuldigten W. und

des ehemaligen RAF-Mitglieds Be. am Anschlag auf Gene-

ralbundesanwalt Buback und seine Begleiter,

- sowie zu dem Inhalt eines im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" (Aus-

gabe 20/2007) veröffentlichten Gesprächs mit F. , in wel-

chem dieser u. a. seine unmittelbare Tatbeteiligung an diesem An-

schlag in Abrede gestellt hatte.

6

F. hat bei seiner Vernehmung lediglich bestätigt, dass die in

dem "Spiegel"-Gespräch wiedergegebenen Äußerungen von ihm stammten. Im

Übrigen haben die Beschwerdeführer die Beantwortung aller Fragen unter Be-

rufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ab-

gelehnt.

7

Darauf hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des

Generalbundesanwalts gemäß §§ 161 a, 70 Abs. 1 und 2 StPO durch die ange-

fochtenen Beschlüsse gegen die Zeugen jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von

100 €, ersatzweise Ordnungshaft von fünf Tagen festgesetzt und Erzwingungs-

haft längstens bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet, die Vollziehung

der Beschlüsse jedoch bis zur Entscheidung über die eingelegten Rechtsmittel

ausgesetzt. Gegen die Zwangsanordnungen wenden sich die Zeugen mit ihren

Beschwerden, denen der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen hat.

II.

8

Die hinsichtlich der Erzwingungshaft gemäß § 304 Abs. 5 StPO zulässi-

gen Rechtsmittel (BGHSt 36, 192) haben Erfolg. Die Anträge des Generalbun-

desanwalts auf Anordnung von Beugehaft sind zurückzuweisen. Dies führt hier

zur gleichzeitigen Ablehnung der Anträge auf Anordnung von Ordnungsgeld,

ersatzweise Ordnungshaft.

9

1. Den Beschwerdeführern steht hinsichtlich aller an sie gerichteten Fra-

gen zu den Anschlägen vom 7. April 1977 und 25. August 1977 wegen der kon-

kreten Gefahr einer weiteren Strafverfolgung ein umfassendes Auskunftsver-

weigerungsrecht nach § 55 StPO zu. Dem steht nicht entgegen, dass die Be-

schwerdeführer wegen der Taten, zu denen sie vernommen werden sollen,

nicht mehr erneut verfolgt werden können, weil sie deswegen entweder bereits

rechtskräftig verurteilt wurden (vgl. BGH NJW 1999, 1413) oder - was unter den

hier gegebenen Umständen einem Verfahrenshindernis gleichkommt - das ge-

gen sie gerichtete Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO gerichtlich einge-

stellt wurde und Gründe, die ausnahmsweise die Wiederaufnahme des Verfah-

rens rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind (vgl. BGHSt 10, 88, 93 f.).

Denn es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen den abgeur-

teilten bzw. eingestellten Taten und anderen Straftaten, deretwegen die Zeugen

noch verfolgt werden könnten, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die

Beantwortung von Fragen zu den abgeurteilten bzw. eingestellten Taten die

Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringen kann

(BVerfG NJW 2002, 1411 ff.; BGH NJW 1999, 1413; NStZ 2006, 178 und 509;

NStZ-RR 2006, 239).

10

Die konkrete Gefahr einer derartigen mittelbaren Selbstbelastung besteht

für alle Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Beteiligung an noch verfolgbaren

Taten, die einer zusammenhängenden Anschlagsserie der RAF im Jahr 1977

zuzurechnen sind.

11

a) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Urteil

vom 2. April 1985 waren die Straftaten, die den Gegenstand der Ermittlungsver-

fahren gegen W. bilden, Teil einer Anschlagsserie der RAF im

Jahr 1977, in deren tatübergreifende Planung und Ausführung alle damaligen

Mitglieder der Vereinigung, zu denen auch die Beschwerdeführer zählten, ein-

gebunden waren. Mit der Anschlagsserie verfolgten die damaligen Mitglieder

der RAF vor allem das Ziel, die Befreiung inhaftierter Gesinnungsgenossen zu

erreichen. Das Oberlandesgericht hat auf UA S. 41, 42 zu dieser so genannten

Offensive 77 u. a. Folgendes festgestellt:

"Die 'Offensive 77' stellte sich nicht als eine lose Serie einzelner An-

schläge dar, sondern war als Aktioneneinheit geplant. Die 'RAF' ver-

sprach sich gerade von der konzentrierten, dicht aufeinander folgenden

Angriffsreihe nicht nur ein Höchstmaß an Durchschlagskraft, sondern

auch eine potenzierte Wirkung auf die Öffentlichkeit und die zur Ent-

scheidung über die Freilassung der Häftlinge berufenen Stellen. Das

Prinzip der Aktioneneinheit erforderte eine enge Koordination und weit-

gehende Gleichzeitigkeit der Planungen und vorbereitenden Tätigkei-

ten…Daraus wiederum resultierte die Notwendigkeit, dass sich die 'RAF'

für die einzelnen Anschläge nicht in spezielle Kommandos und Gruppen

aufspaltete, sondern jedes Mitglied in die g e s a m t e Planung und Aus-

führung eingeweiht und eingebunden war…

Die 'Offensive 77' erforderte…eine derartige Fülle sorgfältig aufeinander

abzustimmender Vorbereitungs- und Tathandlungen, dass es auch aus

diesem Grunde der Einweihung und Beteiligung eines jeden Mitglieds

hinsichtlich des Gesamtvorhabens bedurfte."

12

Ihren Auftakt nahm die "Offensive 77" mit dem Anschlag auf General-

bundesanwalt Buback und seine Begleiter am 7. April 1977, gefolgt von der ver-

suchten Entführung und Ermordung des Bankiers Ponto am 30. Juli 1977, dem

versuchten Anschlag auf die Bundesanwaltschaft am 25. August 1977 und der

Entführung des Arbeitgeberpräsidenten Dr. Schleyer und Ermordung seiner

Begleiter am 5. September 1977. Es liegt nahe, dass auch der Raubüberfall auf

das Waffengeschäft Fi. am 1. Juli 1977, bei welchem ausweislich des

Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Juli 1980 der Beschwerdefüh-

rer F. und das weitere RAF-Mitglied St. den Inhaber des

Geschäfts zu töten versuchten und 19 Faustfeuerwaffen erbeuteten, als Be-

schaffungstat in unmittelbarem Zusammenhang mit der auf einer Gesamtpla-

nung beruhenden Anschlagsserie stand.

13

b) Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdefüh-

rer als Täter oder zumindest als Teilnehmer an Straftaten der "Offensive 77"

beteiligt waren, deretwegen sie noch nicht rechtskräftig verurteilt sind und an

deren Verfolgung die Bundesanwaltschaft auch nicht wegen eines anderen Ver-

fahrenshindernisses gehindert wäre.

14

aa) So wurde gegen F. bislang kein Ermittlungsverfahren we-

gen einer Beteiligung am Mordanschlag auf Jürgen Ponto geführt. Das Urteil

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 1985 (UA S. 57, 58) enthält je-

doch konkrete Hinweise, dass F. in die Vorbereitung des Anschlags

auf Jürgen Ponto eingebunden war. Der Beschwerdeführer soll gemeinsam mit

St. unter falschem Namen im Weltwirtschaftsarchiv in Hamburg

personenbezogene Unterlagen des späteren Tatopfers eingesehen und fotoko-

piert haben, um sich auf diese Weise umfassende Kenntnis von dessen Le-

bensumständen, Aufgaben und Positionen zu verschaffen und dessen Eignung

als Geisel im Rahmen der geplanten Erpressungs- und Freipressungsaktion zu

ermitteln.

15

bb) Gegen K. und M. wurde wegen des

Überfalls auf den Waffenhändler Fi. am 1. Juli 1977 bislang nicht ermit-

telt. Eine Beteiligung dieser Beschwerdeführer - die im Übrigen wegen aller wei-

teren der "Offensive 77" zuzurechnenden Taten rechtskräftig verurteilt wurden -

auch an dieser Tat erscheint nach den Feststellungen des Urteils des Oberlan-

desgerichts Stuttgart vom 2. April 1985 indes nicht von vorneherein ausge-

schlossen. Die Beschwerdeführer hatten danach maßgeblichen Anteil an der

sorgfältigen und langfristigen Planung aller der "Offensive 77" zuzurechnenden

Taten. M. führte zudem bei ihrer Festnahme am 11. November

1982 eine Waffe bei sich, die bei dem Raubüberfall auf den Waffenhändler

Fi. erbeutet worden war. Schließlich konnte ein am Tatort anwesender

und in den Tatplan eingeweihter dritter Täter, nahe liegend ein weiteres RAF-

Mitglied, bislang nicht ermittelt werden.

16

2. Vor diesem Hintergrund besteht die konkrete Gefahr, dass sich die

Beschwerdeführer mit der Beantwortung jeder der an sie gerichteten Fragen zu

den Anschlägen vom 7. April 1977 und vom 25. August 1977 im Hinblick auf

eine Einbindung in die "Offensive 77" selbst belasten und weiterführende Er-

kenntnisse zur Planung und Ausführung der im Jahr 1977 begangenen An-

schlagsserie offenbaren müssten. In Anbetracht des vom Oberlandesgericht

Stuttgart festgestellten engen Zusammenhangs der im Jahr 1977 von RAF-

Mitgliedern begangenen Tatserie kann deshalb nicht ausgeschlossen werden,

dass solche Erkenntnisse - etwa Angaben zu konkreten deliktübergreifenden

Planungsbeiträgen - Rückschlüsse auf weitere Taten aus der Anschlagsserie

zulassen und im Rahmen einer mosaikartigen Beweisführung auch Bedeutung

gewinnen können für die Erhärtung des Tatverdachts hinsichtlich der Taten,

deretwegen die Beschwerdeführer noch verfolgt werden können. Die unter-

schiedlichen Modalitäten der einzelnen Taten sind dabei - entgegen der Ansicht

des Generalbundesanwalts und des Ermittlungsrichters - ohne maßgebliche

Bedeutung. Bei dieser Sachlage kann - nicht zuletzt mit Blick auf die aktuelle

Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen W. - nicht zweifels-

frei ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle der Beant-

wortung auch nur einer der an sie gerichteten Fragen weitere Strafverfolgung

droht.

17

Vor diesem Hintergrund bedarf es keines näheren Eingehens darauf, ob

und gegebenenfalls unter welchen Umständen der Wiederaufnahme eines ge-

mäß § 154 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungs-

verfahrens rechtsstaatliche Grundsätze entgegenstehen können mit der Folge,

dass der Tatverdächtige als Zeuge Fragen zu der zugrunde liegenden Tat be-

antworten muss und sich nicht auf § 55 StPO berufen kann, weil seiner - erneu-

ten - Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegenstünde. Nicht einzugehen

braucht der Senat auch auf die Frage, ob Fälle denkbar sind, in denen es der

Anordnung von Beugehaft unter dem Aspekt widersprüchlichen staatlichen

Verhaltens nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen entgegenstehen kann, dass

auf der einen Seite eine Zeugenaussage nach § 70 Abs. 2 StPO erzwungen

werden soll, während auf der anderen Seite durch Sperrerklärung nach § 96

StPO der ermittelnden Staatsanwaltschaft tatrelevante Erkenntnisse des Ver-

fassungsschutzes oder anderer Behörden vorenthalten werden.

III.

18

Die dargelegten Gründe hindern auch die Festsetzung des beantragten

Ordnungsgeldes und der ersatzweise beantragten Ordnungshaft, die hier in

untrennbarem Zusammenhang mit der beantragten Beugehaft stehen. Daher

hat der Senat seine Entscheidung, auch wenn eine (isolierte) Beschwerde ge-

gen die Anordnung des Ermittlungsrichters nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht

zulässig gewesen wäre (BGH NStZ 1994, 198), auf diese erstreckt und den An-

trag der Bundesanwaltschaft insgesamt zurückgewiesen.

Becker Miebach Sost-Scheible