Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.08.2008 – 1 StR 204/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 204/08

BESCHLUSS

vom

12. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlos-

sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss

vom 18. Juni 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

1

2

Gründe:

Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Ent-

scheidung vom 18. Juni 2008 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksich-

tigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung

nehmen können. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört.

Der Senat ist wie der Beschwerdeführer selbst davon ausgegangen,

dass bei der Unterredung der Verteidigung mit dem Gericht und der Staatsan-

waltschaft zwischen dem ersten und dem zweiten Hauptverhandlungstag keine

Verständigung zustande gekommen ist und dass das Gericht am zweiten Ver-

handlungstag eine einseitige Zusicherung gemacht hat. Ob die Wiedergabe

dieser Zusicherung den Zusatz "heutigen" enthielt oder nicht, war für die Ent-

scheidung des Senats ohne Bedeutung, da er - zugunsten des Beschwerdefüh-

rers - aus dem weiteren Ablauf des Verfahrens entnommen hat, dass die Kam-

mer ihre Zusicherung über den zweiten Verhandlungstag hinaus aufrechterhal-

ten hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellen lediglich andere

Bewertungen des festgestellten Verfahrens dar und erschöpfen sich somit in

der Behauptung, der Senat habe falsch entschieden. Damit kann eine Verlet-

zung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan werden.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Graf