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BGH Beschluss vom 12.08.2008 – 3 StR 294/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 294/08
BESCHLUSS
vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch im Fall II 2 dahin ergänzt, dass der Angeklagte auch der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist und im Fall II 3 b dahin klargestellt, dass er wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verur- teilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Schäfer