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BGH Beschluss vom 14.08.2008 – 3 StR 272/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. August 2008 in der Strafsache gegen
3 StR 272/08
1. 2. 3.
wegen zu 1.: gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. zu 2.: gewerbsmäßiger Hehlerei zu 3.: gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2008 einstimmig be- schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wupper- tal vom 7. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfeh- ler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revisionsrügen Nrn. 1 und 2 des Angeklagten T. scheitern bereits daran, dass die Behauptung, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhand- lung nicht zur Sache eingelassen, nach dem verbindlichen Inhalt des Proto- kolls nicht zutrifft; denn danach werden die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten T. und sein Werdegang erörtert.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert