BGH Beschluss vom 14.08.2008 – AnwZ (B) 46/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 46/08
BESCHLUSS
vom
14. August 2008
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Wiederaufnahme
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte
Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
am 14. August 2008
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist
zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss
des
I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs
vom
10. September 2007 und die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers gegen diesen Beschluss werden als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller
ist als Rechtsanwalt beim Landgericht A.
und beim Oberlandesgericht M. zugelassen. Er war zunächst am 16. Juli
1990 zur Rechtsanwaltschaft und lokal bei dem Amtsgericht und dem
Landgericht F. zugelassen worden. Seine Kanzlei hatte er in
As. betrieben, nachdem ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 1990
durch den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik das Betreiben
einer Zweigstelle an seinem Geburtsort gestattet worden war. Durch Verfügung
vom 9. Februar 1993 hatte der Präsident des Landgerichts F.
die Zulassung widerrufen, weil der Antragsteller im Bezirk des Landgerichts
F. keine Kanzlei unterhalten hatte, ohne von der Kanzleipflicht be-
freit worden zu sein. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung war erfolglos
geblieben (Beschluss vom 3. Juni 1996 - 2 AGH 1/93). Die dagegen gerichtete
Beschwerde hatte der Senat durch Beschluss vom 3. März 1997 - AnwZ (B)
54/96 zurückgewiesen. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde war
durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1997 nicht zur
Entscheidung angenommen worden. Einen Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens hatte der Senat durch Beschluss vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B)
47/04 als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Antrag vom 5. Dezember 2006, eingegangen am 11. Januar 2007,
und ergänzt durch weitere Schreiben hat der Antragsteller bei dem Hessischen
Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahrens 2 AGH 1/93 beantragt. Durch Beschluss vom 10. September 2007
hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens wegen fehlender Zuständigkeit nach § 584 Abs. 1 ZPO und wegen
Versäumung der Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen.
Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 13. September 2007 durch persönli-
che Übergabe zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2007,
eingegangen am 25. Oktober 2007, hat der Antragsteller Beschwerde gegen
den Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs eingelegt und für den Fall
einer Verfristung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil er
den Beschluss aufgrund eines "sehbehindernden Augenleidens" erst jetzt habe
bearbeiten können.
II.
1. Der Senat hat bisher nicht ausdrücklich entschieden, ob bei
Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem
die Zulassung widerrufen worden ist, durch den Anwaltsgerichtshof eine
sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO oder eine sofortige Beschwerde
nach Zulassung gemäß § 223 Abs. 3 BRAO gegeben ist oder ob ein
Rechtsmittel
jedenfalls
nach Zurückweisung
eines
entsprechenden
Wiederaufnahmeantrags durch den Senat grundsätzlich unstatthaft ist (vgl.
Beschl. vom 27. September 2006 - AnwZ (B) 90/05, Tz. 4). Die Frage kann hier
dahinstehen, denn die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde ist in
jedem Fall schon deshalb unzulässig, weil die Frist des § 42 Abs. 4 Satz 1
BRAO, ggf. in Verbindung mit § 223 Abs. 4 BRAO, nicht eingehalten worden ist.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil nicht dargelegt und
glaubhaft gemacht ist, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 22
Abs. 2 Satz 1 FGG gewahrt ist. Zur Angabe der die Wiedereinsetzung begrün-
denden Tatsachen und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinset-
zungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass das
Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses
gestellt wurde. Daran fehlt es hier.
Dem Vortrag des Antragstellers ist schon nicht zu entnehmen, wann er
den Inhalt des Beschlusses des Hessischen Anwaltsgerichtshofs zur Kenntnis
genommen hat. Der Antragsteller hat auch nicht mitgeteilt, wann die behauptete
Sehbehinderung entfallen ist. Die Beschwerdeschrift hat er unter dem Datum
vom 12. Oktober 2007 verfasst, sie ist erst am 25. Oktober 2007 beim Anwalts-
gerichtshof eingegangen. Der vom Antragsteller vorgelegte Kurzbrief der neuro-
logischen Klinik des Klinikums A. vom 7. September 2007 belegt weder
das Ausmaß der Sehstörungen noch ihre Fortdauer.
Die Fristversäumnis wäre im Übrigen aber auch nicht unverschuldet. Der
Antragsteller wäre bei fortdauernden Sehstörungen gehalten gewesen, sich den
Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vorlesen zu lassen und einen
Dritten mit der Anfertigung der Beschwerdeeinlegungsschrift zu beauftragen.
3. Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche
Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).
Ganter
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Hauger
Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.09.2007 - 1 AGH 3/07 -