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BGH Beschluss vom 14.08.2008 – I ZR 58/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 58/07

BESCHLUSS

vom

14. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.

Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision

gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 23. Februar 2007 insoweit zugelassen, als die Klage auch mit

dem ersten Hilfsantrag zu I 1 abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen,

weil die Rechtssache in dieser Hinsicht weder grundsätzliche Be-

deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nicht-

zulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Hauptantrag

zu I 1 aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich,

weil der Antrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig ist. Die

im Hauptantrag verwandte Formulierung "über die sachliche Infor-

mation … hinaus" ist unbestimmt. Es bleibt im Ergebnis dem Voll-

streckungsgericht überlassen, welche Werbeaussagen es als "un-

sachlich" ansieht. Von einer weitergehenden Begründung wird ge-

mäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 201.000 €, der

Streitwert der zugelassenen Revision auf 50.000 € festgesetzt.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 19.10.2006 - 14 O 80/06 -

OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 U 208/06 -