BGH Beschluss vom 14.08.2008 – I ZR 58/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 58/07
BESCHLUSS
vom
14. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision
gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 23. Februar 2007 insoweit zugelassen, als die Klage auch mit
dem ersten Hilfsantrag zu I 1 abgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen,
weil die Rechtssache in dieser Hinsicht weder grundsätzliche Be-
deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nicht-
zulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Hauptantrag
zu I 1 aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich,
weil der Antrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig ist. Die
im Hauptantrag verwandte Formulierung "über die sachliche Infor-
mation … hinaus" ist unbestimmt. Es bleibt im Ergebnis dem Voll-
streckungsgericht überlassen, welche Werbeaussagen es als "un-
sachlich" ansieht. Von einer weitergehenden Begründung wird ge-
mäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 201.000 €, der
Streitwert der zugelassenen Revision auf 50.000 € festgesetzt.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 19.10.2006 - 14 O 80/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 U 208/06 -