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BGH Beschluss vom 19.08.2008 – 3 StR 252/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 252/08

BESCHLUSS

vom

19. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 22. Januar 2008 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat:

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist die Wer-

tung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch seine Tat

nicht nur die Tatmodalität des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ver-

wirklicht, sondern die Körperverletzung auch mittels einer das

Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5

StGB herbeigeführt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-

den. Im Übrigen ist auszuschließen, dass, worauf der Gene-

ralbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, das Urteil auf der

Annahme zweier Tatalternativen des § 224 Abs. 1 StGB be-

ruht.

Becker

Miebach

Pfister

von Lienen

Sost-Scheible