Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.08.2008 – IX ZB 48/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 48/08

BESCHLUSS

vom

19. August 2008

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 19. August 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juli

2008 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückge-

wiesen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerdeführerin, eine Gesellschafterin der Schuldnerin,

hat sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

das Vermögen der Schuldnerin eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist als un-

zulässig verworfen worden, weil nur die Schuldnerin selbst beschwerdebefugt

sei. Gegen diesen Beschluss hat die Gesellschafterin Rechtsbeschwerde einge-

legt. Sie hat geltend gemacht, die sofortige Beschwerde namens der Schuldne-

rin, nicht in eigenem Namen eingelegt zu haben. Die Rechtsbeschwerde ist als

unzulässig verworfen worden, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574

Abs. 2 ZPO nicht erfüllt waren; das ausdrücklich namens der Gesellschafterin

- nicht namens der Schuldnerin - eingelegte Rechtsmittel war außerdem un-

statthaft. Nunmehr rügt die Gesellschafterin - erneut in eigenem Namen - die

Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu

bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom

17. Juli 2008 die von der Anhörungsrüge der Gesellschafterin umfassten Angrif-

fe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen

Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Be-

anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem

die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffen-

de Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Be-

gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen-

dung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a

Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch

unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer

weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei

in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung

des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.

Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung

über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-

gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH,

Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli

2005

- III ZR

443/04, NJW-RR

2006,

63,

64;

v.

6. Oktober

2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR

108/02, WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwer-

deverfahren (BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB 264/04, n.v.).

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.01.2008 - 145 IN 1163/07 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.01.2008 - 6 T 69/08 -