BGH Beschluss vom 19.08.2008 – IX ZB 48/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 48/08
BESCHLUSS
vom
19. August 2008
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 19. August 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juli
2008 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückge-
wiesen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerdeführerin, eine Gesellschafterin der Schuldnerin,
hat sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Schuldnerin eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist als un-
zulässig verworfen worden, weil nur die Schuldnerin selbst beschwerdebefugt
sei. Gegen diesen Beschluss hat die Gesellschafterin Rechtsbeschwerde einge-
legt. Sie hat geltend gemacht, die sofortige Beschwerde namens der Schuldne-
rin, nicht in eigenem Namen eingelegt zu haben. Die Rechtsbeschwerde ist als
unzulässig verworfen worden, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO nicht erfüllt waren; das ausdrücklich namens der Gesellschafterin
- nicht namens der Schuldnerin - eingelegte Rechtsmittel war außerdem un-
statthaft. Nunmehr rügt die Gesellschafterin - erneut in eigenem Namen - die
Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu
bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
17. Juli 2008 die von der Anhörungsrüge der Gesellschafterin umfassten Angrif-
fe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen
Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Be-
anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem
die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffen-
de Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Be-
gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen-
dung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a
Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch
unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer
weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei
in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung
des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.
Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung
über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-
gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH,
Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli
- III ZR
443/04, NJW-RR
2006,
63,
64;
v.
6. Oktober
2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR
108/02, WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwer-
deverfahren (BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB 264/04, n.v.).
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.01.2008 - 145 IN 1163/07 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.01.2008 - 6 T 69/08 -