BGH Beschluss vom 19.08.2008 – XI ZR 300/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 300/07
BESCHLUSS
vom
19. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 19. August 2008
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den die Nichtzu-
lassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom
22. Juli 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen,
weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat
(§ 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der
Senat hat die vom Beklagten geltend gemachten Ge-
sichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet.
Das Vorbringen des Beklagten zur fehlenden Auszah-
lungsanweisung über Darlehensvaluta
in Höhe von
212.000 DM ist nicht entscheidungserheblich. Der Be-
klagte war als Rechtsanwalt und Notar ohne weiteres in
der Lage, aus der Beschreibung des Verwendungszwe-
ckes in der Vertragsurkunde die von der Klägerin beab-
sichtigte Verwendung der Darlehensvaluta zur Tilgung
der bei den dort genannten Banken bestehenden Ver-
bindlichkeiten zu erkennen. Deshalb und im Hinblick auf
seine insgesamt 21 Teilzahlungen innerhalb von neun
Jahren über den angeblich vereinbarten Höchstbetrag
von 200.000 DM hinaus stellt seine Berufung auf die
Unwirksamkeit der Zahlungsanweisung eine unzulässi-
ge und damit gegen den allgemeinen Grundsatz von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechts-
ausübung dar (Senatsurteil vom 12. Juni 1997 - XI ZR
110/96, WM 1997, 1658, 1660).
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2006 - 21 O 274/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2007 - 26 U 145/06 -