Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.08.2008 – XI ZR 300/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 300/07

BESCHLUSS

vom

19. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und

die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

am 19. August 2008

beschlossen:

Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den die Nichtzu-

lassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom

22. Juli 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen,

weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör

nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat

(§ 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der

Senat hat die vom Beklagten geltend gemachten Ge-

sichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgrei-

fend erachtet.

Das Vorbringen des Beklagten zur fehlenden Auszah-

lungsanweisung über Darlehensvaluta

in Höhe von

212.000 DM ist nicht entscheidungserheblich. Der Be-

klagte war als Rechtsanwalt und Notar ohne weiteres in

der Lage, aus der Beschreibung des Verwendungszwe-

ckes in der Vertragsurkunde die von der Klägerin beab-

sichtigte Verwendung der Darlehensvaluta zur Tilgung

der bei den dort genannten Banken bestehenden Ver-

bindlichkeiten zu erkennen. Deshalb und im Hinblick auf

seine insgesamt 21 Teilzahlungen innerhalb von neun

Jahren über den angeblich vereinbarten Höchstbetrag

von 200.000 DM hinaus stellt seine Berufung auf die

Unwirksamkeit der Zahlungsanweisung eine unzulässi-

ge und damit gegen den allgemeinen Grundsatz von

Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechts-

ausübung dar (Senatsurteil vom 12. Juni 1997 - XI ZR

110/96, WM 1997, 1658, 1660).

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2006 - 21 O 274/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2007 - 26 U 145/06 -