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BGH Urteil vom 21.08.2008 – 3 StR 236/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

21. August 2008

in der Strafsache

gegen

3 StR 236/08

1.

2.

wegen zu 1.:

Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

zu 2.:

Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

von Lienen,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. ,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. ,

Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin

wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Oktober

2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Ange-

klagten M. betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel

und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendi-

gen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Hildes-

heim zurückverwiesen.

2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorbezeichnete Ur-

teil wird verworfen, soweit sie den Angeklagten B. betrifft.

Die Nebenklägerin hat die hierdurch entstandenen Gerichtskos-

ten zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung der Auslagen des An-

geklagten B. findet nicht statt.

3. Die Revision des Angeklagten M. gegen das vor-

bezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hatte nach einer ersten Hauptverhandlung gegen den

Angeklagten M. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jah-

ren und gegen den Angeklagten B. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körper-

verletzung auf eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten er-

kannt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hatte

der Senat dieses Urteil, soweit es die beiden Angeklagten betraf, mit den Fest-

stellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung

an das Landgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. vom 16. November 2006 - 3

StR 294/06). Dieses hat nunmehr den Angeklagten M. wegen "ge-

fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge"

zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und den Ange-

klagten B. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Be-

währungsstrafe von einem Jahr verurteilt.

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Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten M. eingelegten

Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts; sie be-

anstandet namentlich, dass sich das Landgericht nicht hinreichend mit einem in

Betracht kommenden bedingten Tötungsvorsatz dieses Angeklagten auseinan-

dergesetzt habe. Die Nebenklägerin macht mit ihrer hinsichtlich beider Ange-

klagter eingelegten Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts

geltend; sie erstrebt bezüglich der Tat zum Nachteil des C. die Verur-

teilung des Angeklagten M. wegen Totschlags und des Angeklag-

ten B. "wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge…, hilfsweise

wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung". Der Angeklagte

-

M. wendet sich gegen seine Verurteilung mit der allgemeinen Sach-

rüge. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, diejenige der

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Nebenklägerin teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten

M. ist unbegründet.

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, soweit

sie den Angeklagten M. betreffen

a) Der Senat hatte das erste gegen den Angeklagten M. in

dieser Sache ergangene Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und

der Nebenklägerin aufgehoben, weil es zur subjektiven Tatseite rechtlicher Prü-

fung nicht standhielt. Im Hinblick auf die Tat zum Nachteil des Zeugen Be.

hatte der Senat insoweit ausgeführt (Urt. vom 16. November 2006 - 3 StR

296/06 - S. 5):

"Der Angeklagte versetzte dem Zeugen Be. zwei Messerstiche in den

Rücken, die unter und neben dem rechten Schulterblatt in den Körper eindran-

gen; durch den mehr zur Körpermitte hin geführten Stich wurde der Brustkorb

eröffnet, die Verletzung musste zur Vermeidung tödlicher Folgen unverzüglich

operativ versorgt werden. Die Stiche waren somit nach Stoßrichtung und

-intensität erkennbar lebensgefährlich. Es drängte sich daher auf, dass sie der

Angeklagte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz geführt haben könnte.

Dies musste das Landgericht zwingend erörtern; denn seine sonstigen Feststel-

lungen belegen auch nicht, dass der Angeklagte durch das Verlassen des Tat-

orts von einem eventuellen Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten wäre.

All dies bedarf daher neuer Prüfung."

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Obwohl das Landgericht aufgrund der neuen Hauptverhandlung keine

Feststellungen getroffen hat, die zu der Tat gegen den Zeugen Be. maßgeb-

lich von denjenigen des ersten Urteils abweichen, hat es sich trotz der zitierten

tragenden Aufhebungsgründe der Revisionsentscheidung unverständlicherwei-

se wiederum nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte

eventuell mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Zeugen Be. einstach. Auf

welche Überlegungen das Landgericht seine Überzeugung stützt, der Angeklag-

te habe diese Stiche lediglich mit Verletzungs- und nicht mit (gegebenenfalls

bedingtem) Tötungsvorsatz geführt, lässt sich der angefochtenen Entscheidung

mit keinem Wort entnehmen. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperver-

letzung zum Nachteil des Zeugen Be. hat daher wiederum keinen Bestand.

Schon deswegen kann auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Kör-

perverletzung mit Todesfolge zum Nachteil des C. keinen Bestand

haben (Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 353 Rdn. 12 m. w. N.).

Im Übrigen könnte es ein gewichtiges Beweisanzeichen für einen (be-

dingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten bei den - tödlichen - Stichen gegen

C. darstellen, wenn sich ergeben sollte, dass der Angeklagte schon

bei dem vorangegangenen Messereinsatz gegen Be. mit entsprechendem

Vorsatz gehandelt haben sollte. Nach alledem erweist sich insoweit auch die

Revision der Nebenklägerin als begründet. Es kann daher dahinstehen, ob der

Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Tat zum Nachteil

C. ) schon für sich rechtlicher Prüfung nicht standgehalten hätte.

b) Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die revisions-

rechtliche Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionen der Staatsanwaltschaft

und der Nebenklägerin nicht ergeben (§ 301 StPO).

c) In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch eine Straf-

barkeit des Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu prüfen sein.

Infolge seines speziellen Rechtsguts (vgl. BGHSt 33, 100, 104) kann § 231

StGB grundsätzlich mit Tötungs- und Körperverletzungsdelikten in Tateinheit

stehen (Fischer, StGB 55. Aufl. § 231 Rdn. 11).

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2. Die Revision der Nebenklägerin, soweit sie den Angeklagten B.

betrifft

a) Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig, da sie die Verurteilung

des Angeklagten B. wegen Beihilfe zu dem Nebenklagedelikt des § 227

StGB erstrebt (§ 395 Abs. 2 Satz 1, § 400 Abs. 1 StPO; s. Meyer-Goßner, StPO

51. Aufl. § 395 Rdn. 7). Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Verfah-

rensrügen sind unbegründet; insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden

Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Juni 2008.

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Auch die Sachrüge greift nicht durch. Soweit das Landgericht dem Ange-

klagten B. die vom Mitangeklagten M. geführten Messersti-

che als "Exzess" nicht zugerechnet hat, hat es erkennbar nicht nur zum Aus-

druck bringen wollen, dass sich der Beihilfevorsatz nicht auf die Unterstützung

eines (bedingt) vorsätzlichen Tötungsdelikts richtete, sondern auch, dass dem

Angeklagten B. hinsichtlich des Todes des C. kein Fahrlässig-

keitsvorwurf gemacht werden kann (vgl. Fischer aaO § 227 Rdn. 10). Dies ist

auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, insbesondere des Umstan-

des, dass der Angeklagte nur für einen kurzen Augenblick aktiv in das Gesche-

hen eingriff und sich daraus sofort wieder zurückzog, im Ergebnis rechtlich nicht

zu beanstanden.

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Dass sich das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage befasst

hat, ob das Verhalten des Angeklagten auch als tateinheitliche Beteiligung an

einer Schlägerei (§ 231 StGB) zu würdigen ist, verhilft dem Rechtsmittel nicht

zum Erfolg. Denn auf die Revision der Nebenklägerin ist das angefochtene Ur-

teil nur auf die rechtsfehlerfreie Anwendung der zur Nebenklage berechtigen-

den Strafvorschriften zu prüfen, nicht dagegen darauf, ob es der Tatrichter

fälschlich unterlassen hat, in den Schuldspruch ein tateinheitlich in Betracht

kommendes, nicht zur Nebenklage berechtigendes Delikt aufzunehmen (BGHSt

43, 15). Dementsprechend kann die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen

Beteiligung an einer Schlägerei auch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs

wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung führen (noch offen gelassen

in BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 102 Nr. 23; vgl. Meyer-Goßner aaO § 400

Rdn. 7).

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b) Die auf die Revision der Nebenklägerin veranlasste revisionsrechtliche

Prüfung des angefochtenen Urteils hat auch keinen durchgreifenden Rechtsfeh-

ler zum Nachteil des Angeklagten B. ergeben (§ 301 StPO).

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c) Der Nebenklägerin waren die dem Angeklagten in der Revisionsin-

stanz entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, da dieser seine

Revision gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen hat (vgl. BGHR

StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; vgl. auch Meyer-Goßner aaO

§ 473 Rdn. 11).

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3. Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils

auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten aufgedeckt hat.

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4. Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO das Verfahren

gegen den Angeklagten M. an das Landgericht Hildesheim zu-

rückverwiesen.

Becker Miebach Pfister

von Lienen Sost-Scheible