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BGH Beschluss vom 22.08.2008 – 2 ARs 315/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 ARs 315/08 2 AR 184/08
BESCHLUSS
vom
22. August 2008
in der Strafsache
gegen
- Beschwerdeführer zu 1 -
wegen Untreue hier: Ausschließung des Verteidigers Rechtsanwalt R.
Verteidiger: Rechtsanwalt R.
- Beschwerdeführer zu 2 -
Az.: 240 Js 16235/02 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder Az.: 27 Ls 8/03 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Az.: 25 Ns 221/05 Landgericht Frankfurt/Oder Az.: 5414 Ws 62/07 Generalsstaatsanwaltschaft Brandenburg Az.: 2 AR 40/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 22. August 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2008
- Az.: 2 AR 40/07 - werden auf Kosten der Beschwerdeführer als
unbegründet verworfen.
Gründe:
1
2
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Be-
schwerdeführer zu 2), der in dem zugrunde liegenden Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer zu 1) einer von dessen Verteidigern ist, gemäß § 138 a Abs.
1 Nr. 3, §§ 138 c Abs. 1, 138 d StPO von der Verteidigung ausgeschlossen.
Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden des Angeklagten und
des Verteidigers sind zulässig (§ 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO), aber unbegründet.
Der vom Beschwerdeführer zu 1) verlangten (erneuten) Zusendung der ange-
fochtenen Entscheidung und eines Zuwartens auf eine in Aussicht gestellte wei-
tere Beschwerdebegründung bedarf es nicht, da beide Verteidiger des Ange-
klagten die Beschwerden begründet haben.
3
Die sofortigen Beschwerden sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner
Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegt hat, unbegründet. Das Oberlandes-
gericht hat die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Verteidi-
ger auf eine umfängliche und detaillierte Beweiswürdigung gestützt, die Rechts-
fehler nicht erkennen lässt.
4
Soweit der Beschwerdeführer zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde
bemängelt, das Oberlandesgericht habe auf der Grundlage unvollständiger Ak-
ten verhandelt, vermag dies die Beschwerde nicht zu begründen. Die Unterla-
gen, auf welche im Hinblick auf die Schreiben des Landeskriminalamts Bezug
genommen wird, haben für die der Ausschließung des Verteidigers zugrunde
liegenden Fragen keine erkennbare Bedeutung.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck