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BGH Beschluss vom 22.08.2008 – 2 ARs 315/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 315/08 2 AR 184/08

BESCHLUSS

vom

22. August 2008

in der Strafsache

gegen

- Beschwerdeführer zu 1 -

wegen Untreue hier: Ausschließung des Verteidigers Rechtsanwalt R.

Verteidiger: Rechtsanwalt R.

- Beschwerdeführer zu 2 -

Az.: 240 Js 16235/02 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder Az.: 27 Ls 8/03 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Az.: 25 Ns 221/05 Landgericht Frankfurt/Oder Az.: 5414 Ws 62/07 Generalsstaatsanwaltschaft Brandenburg Az.: 2 AR 40/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 22. August 2008 beschlossen:

Die sofortige Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2008

- Az.: 2 AR 40/07 - werden auf Kosten der Beschwerdeführer als

unbegründet verworfen.

Gründe:

1

2

Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Be-

schwerdeführer zu 2), der in dem zugrunde liegenden Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer zu 1) einer von dessen Verteidigern ist, gemäß § 138 a Abs.

1 Nr. 3, §§ 138 c Abs. 1, 138 d StPO von der Verteidigung ausgeschlossen.

Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden des Angeklagten und

des Verteidigers sind zulässig (§ 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO), aber unbegründet.

Der vom Beschwerdeführer zu 1) verlangten (erneuten) Zusendung der ange-

fochtenen Entscheidung und eines Zuwartens auf eine in Aussicht gestellte wei-

tere Beschwerdebegründung bedarf es nicht, da beide Verteidiger des Ange-

klagten die Beschwerden begründet haben.

3

Die sofortigen Beschwerden sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner

Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegt hat, unbegründet. Das Oberlandes-

gericht hat die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Verteidi-

ger auf eine umfängliche und detaillierte Beweiswürdigung gestützt, die Rechts-

fehler nicht erkennen lässt.

4

Soweit der Beschwerdeführer zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde

bemängelt, das Oberlandesgericht habe auf der Grundlage unvollständiger Ak-

ten verhandelt, vermag dies die Beschwerde nicht zu begründen. Die Unterla-

gen, auf welche im Hinblick auf die Schreiben des Landeskriminalamts Bezug

genommen wird, haben für die der Ausschließung des Verteidigers zugrunde

liegenden Fragen keine erkennbare Bedeutung.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck