Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.08.2008 – IX ZB 194/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 194/07

BESCHLUSS

vom

22. August 2008

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Pape

am 22. August 2008

beschlossen:

Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2008

wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

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1. Die Eingaben des Antragstellers vom 5. und 8. August 2008 sind als

Gehörsrügen (§ 321a ZPO) auszulegen, weil er eine Änderung des Senatsbe-

schlusses vom 2. Juli 2008 erreichen will; das wäre aber nur mit einer Anhö-

rungsrüge möglich.

2. Die Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine

neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundes-

gerichtshof richten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW

2008, 2126, 2127), sondern sich darauf beschränken, erneut die Erfolgsaus-

sicht der in Aussicht genommenen Klage darzulegen.

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3. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche

Richtung zielende Eingaben beantwortet werden.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Pape

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 13.08.2007 - 12 O 433/06 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.09.2007 - 11 W 44/07 -