BGH Beschluss vom 22.08.2008 – IX ZB 194/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 194/07
BESCHLUSS
vom
22. August 2008
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Pape
am 22. August 2008
beschlossen:
Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2008
wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die Eingaben des Antragstellers vom 5. und 8. August 2008 sind als
Gehörsrügen (§ 321a ZPO) auszulegen, weil er eine Änderung des Senatsbe-
schlusses vom 2. Juli 2008 erreichen will; das wäre aber nur mit einer Anhö-
rungsrüge möglich.
2. Die Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine
neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundes-
gerichtshof richten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW
2008, 2126, 2127), sondern sich darauf beschränken, erneut die Erfolgsaus-
sicht der in Aussicht genommenen Klage darzulegen.
3. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche
Richtung zielende Eingaben beantwortet werden.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Pape
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 13.08.2007 - 12 O 433/06 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.09.2007 - 11 W 44/07 -