BGH Beschluss vom 25.08.2008 – IX ZB 91/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 91/06
BESCHLUSS
vom
25. August 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 25. August 2008
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Gläubigerin wird der Beschwerde-
wert in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 12. Juli 2008 auf
1.200,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Senat hat die mit dem Ziel der Versagung der Restschuldbefreiung
erhobene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als unzulässig verworfen und den
Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß seiner ständigen Rechtsprechung
auf den Regelstreitwert von 5.000 € bestimmt. Hierbei ist übersehen worden,
dass die Forderung der Gläubigerin nur 3.050,89 € beträgt und damit unter dem
in Ansatz gebrachten Gegenstandswert liegt. Gegen die Höhe des Streitwertes
hat die Gläubigerin Gegenvorstellung erhoben.
Diese Gegenvorstellung gibt Anlass zu einer Änderung der Streitwert-
Der Gegenstandswert für das einen Antrag auf Versagung der Rest-
schuldbefreiung betreffende Verfahren ist gemäß § 23 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3
ZPO nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen,
der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt
(BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217). Maßgeb-
lich dabei ist nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligten Gläubiger
verbleibenden Forderung, sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch
die Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung zu berücksichtigen sind. Be-
stehen wie im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich die
Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und ob bzw. in wel-
chem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten,
ist der für die Gerichtsgebühren maßgebende Gegenstandswert der Rechtsbe-
schwerde in Restschuldbefreiungsverfahren auf 1.200,00 € festzusetzen. Dies
gilt jedenfalls dann, wenn der Wert der Forderung des Gläubigers, der den Ver-
sagungsantrag gestellt hat, unter dem vom Senat üblicherweise angenomme-
nen Regelgegenstandswert liegt.
Ganter
Raebel
Kayser
Fischer
Pape
Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 29.11.2004 - 40 IK 396/01 U - LG Bremen, Entscheidung vom 29.05.2006 - 4 T 2/05 -