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BGH Beschluss vom 25.08.2008 – IX ZB 91/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 91/06

BESCHLUSS

vom

25. August 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 25. August 2008

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung der Gläubigerin wird der Beschwerde-

wert in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 12. Juli 2008 auf

1.200,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Senat hat die mit dem Ziel der Versagung der Restschuldbefreiung

erhobene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als unzulässig verworfen und den

Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß seiner ständigen Rechtsprechung

auf den Regelstreitwert von 5.000 € bestimmt. Hierbei ist übersehen worden,

dass die Forderung der Gläubigerin nur 3.050,89 € beträgt und damit unter dem

in Ansatz gebrachten Gegenstandswert liegt. Gegen die Höhe des Streitwertes

hat die Gläubigerin Gegenvorstellung erhoben.

3

Diese Gegenvorstellung gibt Anlass zu einer Änderung der Streitwert-

festsetzung gemäß §§ 23, 63 Abs. 3 GKG.

Der Gegenstandswert für das einen Antrag auf Versagung der Rest-

schuldbefreiung betreffende Verfahren ist gemäß § 23 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3

ZPO nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen,

der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt

(BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217). Maßgeb-

lich dabei ist nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligten Gläubiger

verbleibenden Forderung, sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch

die Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung zu berücksichtigen sind. Be-

stehen wie im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich die

Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und ob bzw. in wel-

chem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten,

ist der für die Gerichtsgebühren maßgebende Gegenstandswert der Rechtsbe-

schwerde in Restschuldbefreiungsverfahren auf 1.200,00 € festzusetzen. Dies

gilt jedenfalls dann, wenn der Wert der Forderung des Gläubigers, der den Ver-

sagungsantrag gestellt hat, unter dem vom Senat üblicherweise angenomme-

nen Regelgegenstandswert liegt.

Ganter

Raebel

Kayser

Fischer

Pape

Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 29.11.2004 - 40 IK 396/01 U - LG Bremen, Entscheidung vom 29.05.2006 - 4 T 2/05 -