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BGH Beschluss vom 26.08.2008 – V ZR 184/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 184/07

BESCHLUSS

vom

26. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. August 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom

30. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte

Vorbringen der Kläger ist von dem Senat berücksichtigt worden.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung.

Das Anerkenntnis vom 21. Januar 2004 schließt die Kläger mit

Einwendungen und Einreden aus, die ihnen zu diesem Zeitpunkt

bekannt waren. So verhält es sich mit dem Unvermögen der Klä-

ger gegenüber der Mieterin des Supermarkts, dieser den Besitz

auch insoweit weiterhin zu überlassen, als für die Errichtung des

Marktes das Grundstück P. str. in Anspruch genom-

men worden ist. Einen Verzicht auf ihre Ansprüche aus dem Miet-

vertrag hatte die Mieterin mit Schreiben an die Kläger vom

10. September 2003 abgelehnt. Dass sie eine Verkleinerung der

Marktfläche nicht hinnehmen würde und der Bestand des Mietver-

hältnisses nicht gefährdet werden dürfe, ist wesentliches Argu-

ment der Kläger im Vorprozess. Ob die Mieterin später zeitweilig

anderen Sinnes wurde, ist rechtlich ohne Bedeutung. Ausführun-

gen hierzu bedarf es nicht.

Ebenso verhält es sich, soweit die Kläger rügen, ihr Vorbringen sei

übergangen, die von ihnen bestellte Grundschuld erstrecke sich

auf das Teileigentum auch soweit, als das Grundstück P.

str. für den Bau in Anspruch genommen wurde. Zum

Abriss bedürfe es der Zustimmung der Grundschuldgläubigerin.

Diese hat gegenüber dem Beklagten keine Rechte, die über die

Rechte der Kläger hinausgehen. Dass ihr durch den verlangten

Abriss Ansprüche gegen die Kläger erwachsen, die im Rahmen

der nach § 275 Abs. 2 BGB vorzunehmenden Abwägung dazu

führen, den Klageanspruch zu verneinen, ist weder ausgeführt

worden noch zu erkennen.

Unabhängig von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit sei

– im Hinblick auf die Bemerkung, das Vorbringen der Kläger zu

bestimmten Punkten sei in der mündlichen Verhandlung nicht an-

gesprochen worden – folgender Hinweis erlaubt: In der mündli-

chen Verhandlung ist sehr deutlich und eingehend die Problematik

des § 275 Abs. 2 BGB angesprochen worden. Dabei sind von dem

Senat alle aus seiner Sicht wesentlichen Umstände genannt und

den Prozessvertreten Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stel-

lung zu nehmen. Der Sinn dieser Verfahrensweise besteht gerade

darin, den Prozessvertretern die Möglichkeit zu eröffnen, Punkte

anzusprechen, die der Senat aufgrund der Einführung in den

Sach- und Streitstand selbst nicht zu erwägen scheint, die von den

Parteien aber für wesentlich erachtet werden. Es ist, wenn hiervon

kein Gebrauch gemacht wird, nur schwer nachvollziehbar, wenn

später gerügt wird, der Senat habe das Gebot der Gewährung

rechtlichen Gehörs verletzt.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 17.04.2007 - 8 O 1570/04 - OLG Bremen, Entscheidung vom 12.09.2007 - 1 U 29/07 -