BGH Beschluss vom 26.08.2008 – V ZR 184/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 184/07
BESCHLUSS
vom
26. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. August 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom
30. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte
Vorbringen der Kläger ist von dem Senat berücksichtigt worden.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung.
Das Anerkenntnis vom 21. Januar 2004 schließt die Kläger mit
Einwendungen und Einreden aus, die ihnen zu diesem Zeitpunkt
bekannt waren. So verhält es sich mit dem Unvermögen der Klä-
ger gegenüber der Mieterin des Supermarkts, dieser den Besitz
auch insoweit weiterhin zu überlassen, als für die Errichtung des
Marktes das Grundstück P. str. in Anspruch genom-
men worden ist. Einen Verzicht auf ihre Ansprüche aus dem Miet-
vertrag hatte die Mieterin mit Schreiben an die Kläger vom
10. September 2003 abgelehnt. Dass sie eine Verkleinerung der
Marktfläche nicht hinnehmen würde und der Bestand des Mietver-
hältnisses nicht gefährdet werden dürfe, ist wesentliches Argu-
ment der Kläger im Vorprozess. Ob die Mieterin später zeitweilig
anderen Sinnes wurde, ist rechtlich ohne Bedeutung. Ausführun-
gen hierzu bedarf es nicht.
Ebenso verhält es sich, soweit die Kläger rügen, ihr Vorbringen sei
übergangen, die von ihnen bestellte Grundschuld erstrecke sich
auf das Teileigentum auch soweit, als das Grundstück P.
str. für den Bau in Anspruch genommen wurde. Zum
Abriss bedürfe es der Zustimmung der Grundschuldgläubigerin.
Diese hat gegenüber dem Beklagten keine Rechte, die über die
Rechte der Kläger hinausgehen. Dass ihr durch den verlangten
Abriss Ansprüche gegen die Kläger erwachsen, die im Rahmen
der nach § 275 Abs. 2 BGB vorzunehmenden Abwägung dazu
führen, den Klageanspruch zu verneinen, ist weder ausgeführt
worden noch zu erkennen.
Unabhängig von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit sei
– im Hinblick auf die Bemerkung, das Vorbringen der Kläger zu
bestimmten Punkten sei in der mündlichen Verhandlung nicht an-
gesprochen worden – folgender Hinweis erlaubt: In der mündli-
chen Verhandlung ist sehr deutlich und eingehend die Problematik
des § 275 Abs. 2 BGB angesprochen worden. Dabei sind von dem
Senat alle aus seiner Sicht wesentlichen Umstände genannt und
den Prozessvertreten Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stel-
lung zu nehmen. Der Sinn dieser Verfahrensweise besteht gerade
darin, den Prozessvertretern die Möglichkeit zu eröffnen, Punkte
anzusprechen, die der Senat aufgrund der Einführung in den
Sach- und Streitstand selbst nicht zu erwägen scheint, die von den
Parteien aber für wesentlich erachtet werden. Es ist, wenn hiervon
kein Gebrauch gemacht wird, nur schwer nachvollziehbar, wenn
später gerügt wird, der Senat habe das Gebot der Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 17.04.2007 - 8 O 1570/04 - OLG Bremen, Entscheidung vom 12.09.2007 - 1 U 29/07 -