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BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 1 StR 35/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 35/08

BESCHLUSS

vom

27. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlos-

sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss

vom 4. März 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An-

geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Oktober 2007

gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit ergänzender Begründung verworfen. Da die An-

hörungsrüge sich gegen eine Revisionsentscheidung richtet, ist sie als solche

nach § 356a StPO auszulegen.

2

3

Sie ist schon deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlan-

gung weder dargetan noch glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung

der Wochenfrist nicht nachgeprüft werden kann.

Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a

StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung

weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu

denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksich-

tigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch

des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer wurde

gehört, aber nicht erhört.

Nack Kolz Hebenstreit

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