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BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 1 StR 35/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 35/08
BESCHLUSS
vom
27. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlos-
sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 4. März 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An-
geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Oktober 2007
gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit ergänzender Begründung verworfen. Da die An-
hörungsrüge sich gegen eine Revisionsentscheidung richtet, ist sie als solche
nach § 356a StPO auszulegen.
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Sie ist schon deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlan-
gung weder dargetan noch glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung
der Wochenfrist nicht nachgeprüft werden kann.
Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a
StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung
weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksich-
tigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch
des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer wurde
gehört, aber nicht erhört.
Nack Kolz Hebenstreit
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