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BGH Beschluss vom 28.08.2008 – AnwZ (B) 89/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 89/07

BESCHLUSS

vom

28. August 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte

Prof. Dr. Quaas, Dr. Frey und Dr. Wüllrich

am 28. August 2008

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der

Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

3

Der Antragsteller wurde 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 23. Oktober 2006

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers mit Bescheid vom 25. April 2008 nochmals widerrufen,

nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO.

Beide Parteien haben das Verfahren für erledigt erklärt.

II.

4

Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteilig-

ten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht

billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmit-

tel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bishe-

rigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Tolksdorf

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Quaas

Frey

Wüllrich

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 26.02.2007 - BayAGH I - 36/06 -