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BGH Urteil vom 28.08.2008 – XI ZR 189/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 189/07

BESCHLUSS

vom

28. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. August 2008

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter

Dr. Joeres, Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:

Der Antrag der Kläger, die Kostenentscheidung des

Urteils vom 17. Juni 2008 zu berichtigen, wird zurück-

gewiesen.

Gründe

1

Eine Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ist gerechtfertigt,

wenn das vom Gericht Erklärte versehentlich von dem von ihm Gewollten

abweicht (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, WM 1984,

1351, 1352; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 319 Rdn. 4 m.w.Nachw.).

Eine solche Abweichung liegt nicht vor und wird von den Klägern auch

nicht geltend gemacht.

2

Ob § 319 Abs. 1 ZPO auch Fälle fehlerhafter Willensbildung des

Gerichts erfasst (vgl. hierzu BGHZ 127, 74, 78 f.), bedarf keiner Ent-

scheidung. Die Kostenentscheidung des Urteils vom 17. Juni 2008 ist

richtig. Entgegen der Auffassung der Kläger entfielen von dem bis zur

Rücknahme ihrer Revision am 24. Oktober 2007 maßgeblichen Streitwert

nicht 40% auf ihre Revision und 60% auf die Revision der Beklagten. Der

Senat hat den Streitwert am 17. Juni 2008 für die Zeit bis zum

24. Oktober 2007 auf 57.044,96 € und

für die Zeit danach auf

27.609,76 €

(Nettokreditbetrag)

festgesetzt. Von dem bis zum

24. Oktober 2007 maßgeblichen Streitwert entfielen also auf die Revision

der Kläger 52% und auf die der Beklagten 48%. In diesem Verhältnis

sind die Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3208 des Vergütungsverzeich-

nisses zum RVG und gemäß Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses zum

GKG zu teilen. Die Rücknahme der Revision der Kläger hatte keine Er-

mäßigung gemäß Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses zum GKG zur Fol-

ge, weil sie keine Beendigung des gesamten Verfahrens bewirkt hat (vgl.

OLG München NJW-RR 2005, 1016). Die Terminsgebühren gemäß

Nr. 3210 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG sind in voller Höhe

von der Beklagten zu tragen. Insgesamt ergibt sich damit eine Kosten-

quote von 40% zu 60% zugunsten der Kläger.

Nobbe

Joeres

Grüneberg

Maihold

Matthias

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 07.04.2006 - 8 O 447/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2007 -17 U 187/06 -