BGH Urteil vom 28.08.2008 – XI ZR 189/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 189/07
BESCHLUSS
vom
28. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter
Dr. Joeres, Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, die Kostenentscheidung des
Urteils vom 17. Juni 2008 zu berichtigen, wird zurück-
gewiesen.
Gründe
Eine Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ist gerechtfertigt,
wenn das vom Gericht Erklärte versehentlich von dem von ihm Gewollten
abweicht (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, WM 1984,
1351, 1352; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 319 Rdn. 4 m.w.Nachw.).
Eine solche Abweichung liegt nicht vor und wird von den Klägern auch
nicht geltend gemacht.
Ob § 319 Abs. 1 ZPO auch Fälle fehlerhafter Willensbildung des
Gerichts erfasst (vgl. hierzu BGHZ 127, 74, 78 f.), bedarf keiner Ent-
scheidung. Die Kostenentscheidung des Urteils vom 17. Juni 2008 ist
richtig. Entgegen der Auffassung der Kläger entfielen von dem bis zur
Rücknahme ihrer Revision am 24. Oktober 2007 maßgeblichen Streitwert
nicht 40% auf ihre Revision und 60% auf die Revision der Beklagten. Der
Senat hat den Streitwert am 17. Juni 2008 für die Zeit bis zum
24. Oktober 2007 auf 57.044,96 € und
für die Zeit danach auf
27.609,76 €
(Nettokreditbetrag)
festgesetzt. Von dem bis zum
24. Oktober 2007 maßgeblichen Streitwert entfielen also auf die Revision
der Kläger 52% und auf die der Beklagten 48%. In diesem Verhältnis
sind die Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3208 des Vergütungsverzeich-
nisses zum RVG und gemäß Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses zum
GKG zu teilen. Die Rücknahme der Revision der Kläger hatte keine Er-
mäßigung gemäß Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses zum GKG zur Fol-
ge, weil sie keine Beendigung des gesamten Verfahrens bewirkt hat (vgl.
OLG München NJW-RR 2005, 1016). Die Terminsgebühren gemäß
Nr. 3210 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG sind in voller Höhe
von der Beklagten zu tragen. Insgesamt ergibt sich damit eine Kosten-
quote von 40% zu 60% zugunsten der Kläger.
Nobbe
Joeres
Grüneberg
Maihold
Matthias
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 07.04.2006 - 8 O 447/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2007 -17 U 187/06 -