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BGH Beschluss vom 01.09.2008 – AnwZ (B) 92/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 92/07

BESCHLUSS

vom

1. September 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal

sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und

Prof. Dr. Stüer

ohne mündliche Verhandlung

am 1. September 2008

beschlossen:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes

vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

2

Der Antragsteller wurde 1974 erstmals zur Rechtsanwaltschaft

zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom

16. Februar 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich die sofortige Beschwerde des

Antragstellers. Mit Bescheid vom 2. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin gemäß

§ 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids

vom 16. Februar 2007 angeordnet. Der Antragsteller hat mit dem an den

Bayerischen Anwaltsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 22. Juli 2008,

welcher formlos an den Senat weitergeleitet wurde, die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen Beschwerde beantragt.

II.

Der Antrag ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 i.V. mit § 16 Abs. 5 BRAO

zulässig; er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf

- als

Ausnahmefall - nur angeordnet werden, wenn sie

im überwiegenden

öffentlichen Interesse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung

notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter

geboten ist. Erste Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe

Wahrscheinlichkeit, dass der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird.

Desweiteren ist zu verlangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung

im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abkehr konkreter Gefahren für die

Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten ist (BVerfGE 48, 292, 296;

BGH, Beschl. v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00, BRAK-Mitt. 2002, 26 f.; v.

9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643; Beschl. v.

20. Oktober 2004 - AnwZ (B) 67/04).

2. Im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung lagen diese

Voraussetzungen vor. Daran hat sich bis heute nichts geändert.

a) Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die

Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird.

aa) Ein Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet,

wenn der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden

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Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Das war im Zeitpunkt der

Widerrufsverfügung der Fall.

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bb) Für einen nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes, der im

gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist

nichts ersichtlich. Vielmehr gilt nach wie vor die Vermutung nach § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO. Mit Beschluss vom 14. September 2007 hat das Amtsgericht

A. nämlich die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über das

Vermögen mangels Masse abgelehnt. Der Antragsteller hat zudem am 27. Mai

2008 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben (AG A. ,

Az. 1 M ).

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b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im überwiegenden

öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden

oder die Rechtspflege geboten. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am

Sofortvollzug besteht dann, wenn Fremdgelder bei dem Rechtsanwalt konkret

gefährdet sind. Davon muss ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt in

jüngerer zeit wegen Veruntreuung verurteilt wurde oder kein Anderkonto

unterhält (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2001 - AnwZ (B) 41/01, BGHR 2002,

32). Das Amtsgericht A. hat den Antragsteller wegen Untreue in

mehreren Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten auf Bewährung verurteilt. Dass der Antragsteller gegen dieses Urteil

Rechtsmittel eingelegt hat, ist für die Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr für

die Rechtsuchenden besteht, ohne Bedeutung. Der Antragsteller hat selbst

eingeräumt, dass er wegen Kontopfändungen zeitweise bei ihm eingegangene

Fremdgelder nicht unverzüglich weiterleiten konnte. Die konkrete Gefährdung

von Fremdgeldern besteht fort. Dafür spricht bereits, dass der Antragsteller kein

Anderkonto unterhält, vielmehr werden sämtliche Geldgeschäfte über das

Konto seiner Ehefrau abgewickelt.

Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal

Kappelhoff Wüllrich Stüer

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 09.07.2007 - BayAGH I - 12/07 -