BGH Beschluss vom 01.09.2008 – AnwZ (B) 92/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 92/07
BESCHLUSS
vom
1. September 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal
sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und
Prof. Dr. Stüer
ohne mündliche Verhandlung
am 1. September 2008
beschlossen:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes
vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1974 erstmals zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom
16. Februar 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die sofortige Beschwerde des
Antragstellers. Mit Bescheid vom 2. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin gemäß
§ 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids
vom 16. Februar 2007 angeordnet. Der Antragsteller hat mit dem an den
Bayerischen Anwaltsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 22. Juli 2008,
welcher formlos an den Senat weitergeleitet wurde, die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen Beschwerde beantragt.
II.
Der Antrag ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 i.V. mit § 16 Abs. 5 BRAO
zulässig; er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf
- als
Ausnahmefall - nur angeordnet werden, wenn sie
im überwiegenden
öffentlichen Interesse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung
notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter
geboten ist. Erste Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe
Wahrscheinlichkeit, dass der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird.
Desweiteren ist zu verlangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung
im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abkehr konkreter Gefahren für die
Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten ist (BVerfGE 48, 292, 296;
BGH, Beschl. v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00, BRAK-Mitt. 2002, 26 f.; v.
9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643; Beschl. v.
20. Oktober 2004 - AnwZ (B) 67/04).
2. Im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung lagen diese
Voraussetzungen vor. Daran hat sich bis heute nichts geändert.
a) Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die
Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird.
aa) Ein Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet,
wenn der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden
Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Das war im Zeitpunkt der
Widerrufsverfügung der Fall.
bb) Für einen nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes, der im
gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist
nichts ersichtlich. Vielmehr gilt nach wie vor die Vermutung nach § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO. Mit Beschluss vom 14. September 2007 hat das Amtsgericht
A. nämlich die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das
Vermögen mangels Masse abgelehnt. Der Antragsteller hat zudem am 27. Mai
2008 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben (AG A. ,
Az. 1 M ).
b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im überwiegenden
öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden
oder die Rechtspflege geboten. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am
Sofortvollzug besteht dann, wenn Fremdgelder bei dem Rechtsanwalt konkret
gefährdet sind. Davon muss ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt in
jüngerer zeit wegen Veruntreuung verurteilt wurde oder kein Anderkonto
unterhält (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2001 - AnwZ (B) 41/01, BGHR 2002,
32). Das Amtsgericht A. hat den Antragsteller wegen Untreue in
mehreren Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten auf Bewährung verurteilt. Dass der Antragsteller gegen dieses Urteil
Rechtsmittel eingelegt hat, ist für die Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr für
die Rechtsuchenden besteht, ohne Bedeutung. Der Antragsteller hat selbst
eingeräumt, dass er wegen Kontopfändungen zeitweise bei ihm eingegangene
Fremdgelder nicht unverzüglich weiterleiten konnte. Die konkrete Gefährdung
von Fremdgeldern besteht fort. Dafür spricht bereits, dass der Antragsteller kein
Anderkonto unterhält, vielmehr werden sämtliche Geldgeschäfte über das
Konto seiner Ehefrau abgewickelt.
Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal
Kappelhoff Wüllrich Stüer
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 09.07.2007 - BayAGH I - 12/07 -