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BGH Beschluss vom 05.09.2008 – 2 StR 265/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 265/08
BESCHLUSS
vom
5. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 28. Dezember 2007 im Ausspruch über die
Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und
die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. Die weitergehende
Revision des Angeklagten wird verworfen.
2. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-
richts Gera vom 28. Dezember 2007 wird verworfen. Der Ne-
benkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau-
bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
acht Jahren verurteilt und die Entscheidung über die Anordnung der Siche-
rungsverwahrung vorbehalten.
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1. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelaus-
spruchs; im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-
tragsschrift vom 30. Mai 2008 dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet.
Die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 66 a
Abs. 1 StGB ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat hinsichtlich der Gefahren-
prognose ausgeführt, es habe nicht feststellen können, dass der Angeklagte
auch in Zukunft, das heißt nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe, weiterhin
Straftaten begehen werde. Es könne "letztlich nicht ausschließen", dass die
Verbüßung der Strafe und die nun bestehenden persönlichen Bindungen den
Angeklagten so beeindrucken könnten, dass er zukünftig keine Straftaten mehr
begehen werde (UA S. 53). Damit hat der Tatrichter einen unzutreffenden Maß-
stab für die Gefahrprognose angewandt. Maßgeblich für die Beurteilung der
Gefährlichkeit ist nicht der Zeitpunkt der späteren Entlassung des Angeklagten
aus dem Strafvollzug, sondern der Zeitpunkt der Aburteilung (vgl. BGH NStZ
2006, 278, 279; 2007, 401; s. auch NStZ-RR 2004, 202, 203; Fischer StGB
55. Aufl. § 66 Rdn. 36 m.w.N.). Zukünftige Veränderungen können hierbei be-
rücksichtigt werden, wenn sie Haltungsänderungen erwarten lassen (vgl. BGB
NStZ 2005, 211). Eine bloße Hoffnung auf eine spätere Verringerung der Ge-
fährlichkeit kann aber nicht schon ihrer aktuellen Feststellung entgegenstehen.
Denkbare, nur erhoffte positive Haltungsänderungen durch den Strafvollzug
bleiben daher regelmäßig einer Prüfung gemäß § 67 c Abs. 1 StGB vorbehalten
(BGH NStZ 2005, 337; Fischer aaO m.w.N.).
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Dem wird die landgerichtliche Würdigung hier nicht gerecht. Die Erwä-
gung, es könne "letztlich nicht ausgeschlossen" werden, dass der Angeklagte
nach Strafverbüßung die von § 66 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit
nicht mehr aufweisen werde, geht in der Sache wohl davon aus, dass zum ge-
genwärtigen Zeitpunkt diese Gefährlichkeit gegeben sei. Damit lägen aber die
Voraussetzungen für die Anordnung eines Vorbehalts gemäß § 66 a Abs. 1
StGB nicht vor. Die Anordnung war daher aufzuheben. Sie kann nicht entfallen,
denn es ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter bei An-
wendung des zutreffenden Maßstabs die Voraussetzungen des § 66 a Abs. 1
StGB rechtsfehlerfrei feststellen könnte. Einer Anwendung des § 66 StGB, die
hier nach den bisherigen landgerichtlichen Feststellungen nahe gelegen hätte,
stünde schon § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen.
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2. Die Revision des Nebenklägers ist, wie der Generalbundesanwalt zu-
treffend ausgeführt hat, unzulässig, da sich aus ihr entgegen § 400 Abs. 1 StPO
kein zulässiges Rechtsmittelziel ergibt.
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