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BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 36/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 36/07

BESCHLUSS

vom

15. September 2008

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte

Dr. Martini und Dr. Wosgien

am 15. September 2008

beschlossen:

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der

Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und

war seitdem Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin widerrief die

Zulassung mit Bescheid vom 16. Februar 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

wegen Vermögensverfalls.

3

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers mit Bescheid vom 21. April 2008 nochmals widerrufen,

nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO.

Der Antragsteller hat das Verfahren für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin hat

sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

II.

4

Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteilig-

ten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht

billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel

ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisheri-

gen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck

Hauger Martini Wosgien

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 ZU 33/06 -