BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 36/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 36/07
BESCHLUSS
vom
15. September 2008
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte
Dr. Martini und Dr. Wosgien
am 15. September 2008
beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und
war seitdem Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin widerrief die
Zulassung mit Bescheid vom 16. Februar 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers mit Bescheid vom 21. April 2008 nochmals widerrufen,
nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO.
Der Antragsteller hat das Verfahren für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin hat
sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
II.
Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteilig-
ten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht
billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel
ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisheri-
gen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck
Hauger Martini Wosgien
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 ZU 33/06 -