BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 46/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 46/07
BESCHLUSS
verkündet am
15. September 2008
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte
Dr. Wosgien und Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung nach dem Sach- und
Streitstand vom 30. Juni 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist erstmals 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen
worden. Nach zwischenzeitlichem Verzicht wurde er im Jahr 2000 erneut zuge-
lassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 13. Juli 2006 die Zu-
lassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögens-
verfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des An-
trags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in
der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft ist zu Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-
teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90,
BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94,
BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW
2003, 577). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung betrieben elf
Gläubiger (Nrn. 3, 5 bis 12, 14 und 15 der Prozessheftübersicht der Antrags-
gegnerin) Zwangsvollstreckungen gegen den Antragsteller wegen Forderungen
in einer Gesamthöhe von über 10.000 €.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-
teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-
derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer
derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-
anwalts mit Mandantengeldern. Die S. KG (Nr. 10 der Prozessheft-
übersicht der Antragsgegnerin) hatte am 12. Juni 2006 und der Gläubiger
St. K. (Nr. 15 der Prozessheftübersicht der Antragsgegnerin) hatte am
12. Juli 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das Ge-
schäftskonto des Antragstellers erwirkt, so dass konkret eine Gefährdung von
auf diesem Konto eingehenden Fremdgeldern bestand.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-
ler nicht dargetan. Zwar hat er einzelne Forderungen ganz oder teilweise erfüllt.
Die zum Zeitpunkt des Widerrufs noch offenen Beträge hat er jedoch auch spä-
ter nicht beglichen. Außerdem sind nach Erlass des Widerrufsbescheides wei-
tere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, auch von vorher nicht bekannten
Gläubigern, gegen ihn eingeleitet worden. Am 18. September 2006 hat er die
eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass zwischenzeitlich auch der
Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist. Zwar hat der
Antragsteller nunmehr sein Hausgrundstück in H. , B. weg 2, ver-
kauft; aus dem Kaufpreis sind die Forderungen der dinglich gesicherten Gläu-
biger beglichen worden. Der restliche Kaufpreis steht laut notariellem Kaufver-
trag seiner Mutter zu; diese hat ihm zwecks Tilgung seiner Schulden ausweis-
lich des vom Antragsteller vorgelegten Darlehensvertrages ein Darlehen in Hö-
he von 35.000 € gewährt. Dennoch hat der Antragsteller hinsichtlich der sonsti-
gen offenen Forderungen, die sich auf über 40.000 €, zum Teil zuzüglich Zin-
sen und Kosten summieren, innerhalb der ihm im Senatstermin vom 21. April
2008 gesetzten Frist keinerlei Zahlung nachgewiesen.
b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der
Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie
der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-
setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsu-
chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist
auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-
gern. Diese Gefahr hat sich auch bereits verwirklicht, wie die beiden gegen den
Antragsteller ergangenen Strafbefehle vom 4. Januar 2007 und vom 3. Juli
2007 wegen Untreue an Mandantengeldern (siehe Nrn. 14 und 22 der Prozess-
heftübersicht der Antragsgegnerin) belegen. Dem Strafbefehl vom 3. Juli 2007
liegen Untreuehandlungen gegenüber zwei Mandanten mit Schadensbeträgen
von jeweils über 10.000 € zugrunde.
Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck
Hauger Wosgien Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 ZU 92/06 -