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BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 46/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 46/07

BESCHLUSS

verkündet am

15. September 2008

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin

Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte

Dr. Wosgien und Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung nach dem Sach- und

Streitstand vom 30. Juni 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller ist erstmals 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen

worden. Nach zwischenzeitlichem Verzicht wurde er im Jahr 2000 erneut zuge-

lassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 13. Juli 2006 die Zu-

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lassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögens-

verfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des An-

trags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in

der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft ist zu Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90,

BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94,

BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW

2003, 577). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung betrieben elf

Gläubiger (Nrn. 3, 5 bis 12, 14 und 15 der Prozessheftübersicht der Antrags-

gegnerin) Zwangsvollstreckungen gegen den Antragsteller wegen Forderungen

in einer Gesamthöhe von über 10.000 €.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-

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teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-

derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer

derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-

anwalts mit Mandantengeldern. Die S. KG (Nr. 10 der Prozessheft-

übersicht der Antragsgegnerin) hatte am 12. Juni 2006 und der Gläubiger

St. K. (Nr. 15 der Prozessheftübersicht der Antragsgegnerin) hatte am

12. Juli 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das Ge-

schäftskonto des Antragstellers erwirkt, so dass konkret eine Gefährdung von

auf diesem Konto eingehenden Fremdgeldern bestand.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-

ler nicht dargetan. Zwar hat er einzelne Forderungen ganz oder teilweise erfüllt.

Die zum Zeitpunkt des Widerrufs noch offenen Beträge hat er jedoch auch spä-

ter nicht beglichen. Außerdem sind nach Erlass des Widerrufsbescheides wei-

tere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, auch von vorher nicht bekannten

Gläubigern, gegen ihn eingeleitet worden. Am 18. September 2006 hat er die

eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass zwischenzeitlich auch der

Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist. Zwar hat der

Antragsteller nunmehr sein Hausgrundstück in H. , B. weg 2, ver-

kauft; aus dem Kaufpreis sind die Forderungen der dinglich gesicherten Gläu-

biger beglichen worden. Der restliche Kaufpreis steht laut notariellem Kaufver-

trag seiner Mutter zu; diese hat ihm zwecks Tilgung seiner Schulden ausweis-

lich des vom Antragsteller vorgelegten Darlehensvertrages ein Darlehen in Hö-

he von 35.000 € gewährt. Dennoch hat der Antragsteller hinsichtlich der sonsti-

gen offenen Forderungen, die sich auf über 40.000 €, zum Teil zuzüglich Zin-

sen und Kosten summieren, innerhalb der ihm im Senatstermin vom 21. April

2008 gesetzten Frist keinerlei Zahlung nachgewiesen.

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b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der

Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie

der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-

setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsu-

chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist

auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des

Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-

gern. Diese Gefahr hat sich auch bereits verwirklicht, wie die beiden gegen den

Antragsteller ergangenen Strafbefehle vom 4. Januar 2007 und vom 3. Juli

2007 wegen Untreue an Mandantengeldern (siehe Nrn. 14 und 22 der Prozess-

heftübersicht der Antragsgegnerin) belegen. Dem Strafbefehl vom 3. Juli 2007

liegen Untreuehandlungen gegenüber zwei Mandanten mit Schadensbeträgen

von jeweils über 10.000 € zugrunde.

Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck

Hauger Wosgien Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 ZU 92/06 -