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BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 49/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 49/07

BESCHLUSS

vom

15. September 2008

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin

Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüll-

rich und Prof. Dr. Stüer

am 15. September 2008

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der

Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antragsteller ist seit Januar 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sen. Mit Widerrufsbescheid vom 8. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zu-

lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, weil mit Beschluss des Amtsge-

richts F. vom 17. Januar 2006 das Insolvenzverfahren über das

Vermögen des Antragstellers eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt wor-

den war. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Hessische Anwalts-

gerichtshof zurückgewiesen. Am 20. Mai 2008 hat die Antragsgegnerin ihren

Bescheid vom 8. Mai 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren

für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben.

2

2. Durch die Aufhebung des Widerrufsbescheids hat sich die Hauptsache

im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klar-

stellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller zur Erledigung nicht

erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss

vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07 Tz. 4). Über die Kosten des erledig-

ten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a

ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es,

die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der au-

ßergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat

sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid

aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich auf den Um-

stand reagiert, dass das Amtsgericht F. – Insolvenzgericht – mit

Beschluss vom 26. März 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Antragstellers

mit

Zustimmung

der

Gläubiger

rechtskräftig

eingestellt hat, der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse mithin nachträg-

lich geordnet hat und der Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war,

damit entfallen ist. Das geht zu Lasten des Antragstellers.

Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck

Hauger Wüllrich Stüer

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.03.2007 - 1 AGH 11/06 -