BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 49/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 49/07
BESCHLUSS
vom
15. September 2008
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüll-
rich und Prof. Dr. Stüer
am 15. September 2008
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit Januar 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen. Mit Widerrufsbescheid vom 8. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zu-
lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, weil mit Beschluss des Amtsge-
richts F. vom 17. Januar 2006 das Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Antragstellers eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt wor-
den war. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Hessische Anwalts-
gerichtshof zurückgewiesen. Am 20. Mai 2008 hat die Antragsgegnerin ihren
Bescheid vom 8. Mai 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren
für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.
Der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben.
2. Durch die Aufhebung des Widerrufsbescheids hat sich die Hauptsache
im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klar-
stellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller zur Erledigung nicht
erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss
vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07 Tz. 4). Über die Kosten des erledig-
ten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a
ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es,
die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der au-
ßergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat
sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid
aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich auf den Um-
stand reagiert, dass das Amtsgericht F. – Insolvenzgericht – mit
Beschluss vom 26. März 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Antragstellers
mit
Zustimmung
der
Gläubiger
rechtskräftig
eingestellt hat, der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse mithin nachträg-
lich geordnet hat und der Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war,
damit entfallen ist. Das geht zu Lasten des Antragstellers.
Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck
Hauger Wüllrich Stüer
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.03.2007 - 1 AGH 11/06 -