BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 67/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 67/07
BESCHLUSS
vom
15. September 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal,
den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den
Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
nach mündlicher Verhandlung am 15. September 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 16. Juli
2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 widerrief die Antragsgegnerin die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls, weil der Antragsteller mit vier Haftbefehlen
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und wegen der am 15. Juni 2005
abgegebenen eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetra-
gen sei. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt je-
doch in der Sache ohne Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-
gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt
angesehen, weil der Antragsteller damals aufgrund der Abgabe der eidesstattli-
chen Versicherung und den zuvor erlassenen vier Haftbefehlen zur Erzwingung
der Abgabe dieser Versicherung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) einge-
tragen war; damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halb-
satz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung oder
auch nur für eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des
Antragstellers, die zu berücksichtigen wäre (Senat, BGHZ 75, 356; 84, 149), ist
nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat vielmehr vor dem Anwaltsgerichtshof
Schulden im Umfang von 1,5 Mio. € bei monatlichen Einkünften von bis zu
2.300 € brutto eingeräumt und bestreitet den Vermögensverfall selbst auch im
Beschwerdeverfahren nicht. Er wird auch durch das am 12. Oktober 2007 eröff-
nete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers weiterhin ge-
setzlich vermutet.
2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist von einem Widerruf auch
nicht deshalb abzusehen, weil die Interessen der Rechtsuchenden trotz des
eingetretenen Vermögensverfalls nicht gefährdet wären.
a) Ein solcher Fall liegt nach der Rechtsprechung des Senats aus-
nahmsweise nur vor, wenn der betroffene Rechtsanwalt seine einzelanwaltliche
Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, seine anwaltliche Tätigkeit nur noch
(dazu: Senat, Beschl. v. 17. September 2007, AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008,
66, 67) für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesi-
cherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv
verhindern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005,
511; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560).
Denn nur so lässt sich die Einhaltung der verabredeten Maßnahmen zum
Schutz der Mandanten dauerhaft und nachhaltig sicherstellen.
b) Diese Voraussetzungen lagen und liegen hier nicht vor.
aa) Allerdings wird der Antragsteller, wie er vor dem Senat dargelegt hat,
jetzt am Standort G. seiner Arbeitgeberein nicht mehr allein, sondern nur
noch unter Aufsicht des am Standort G. tätigen Mitglieds der - überörtlichen -
Sozietät tätig. Er erscheint nicht mehr auf dem Briefkopf der Sozietät. Über
Mandatsgespräche habe er lückenlose Aktenvermerke zu erstellen. Akten, die
von ihm geführt werden, würden im wöchentlichen Rhythmus mit dem örtlichen
Mitglied der Sozietät oder den anderen Mitgliedern der Sozietät besprochen,
von denen er Aufträge erhalte und bei denen nach den Angaben des An-
tragstellers auch die Führung der Akten verbleibt.
bb) Das genügt aber nicht, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden
auszuschließen.
(1) An dem Standort, an dem der Antragsteller eingesetzt wird, ist nur ein
Mitglied der Sozietät ansässig. Die übrigen Mitglieder betreuen die anderen
Standorte der Sozietät und stehen für eine mehr als nur aktenmäßige Beauf-
sichtigung des Antragstellers nicht zur Verfügung. Damit liegt es, worauf der
Anwaltsgerichtshof mit Recht hingewiesen hat, nicht anders, als wenn der An-
tragsteller bei einem Einzelanwalt angestellt wäre. Eine solche Form der anwalt-
lichen Tätigkeit vermag aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine
Gefährdung der Rechtsuchenden in der Regel nicht auszuschließen. Der ange-
stellte Rechtsanwalt hat nämlich bei Fortbestand seiner Zulassung jederzeit die
Möglichkeit, wieder selbstständig in eigener Praxis oder nebenher auf eigene
Rechnung tätig zu werden (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B)
43/03, NJW 2005, 511). Ein Einzelanwalt kann aus Urlaubs-, Krankheits- oder
dienstlichen Gründen ortsabwesend sein und ist deshalb außerstande, eine ef-
fektive Kontrolle des betroffenen Rechtsanwalts zu gewährleisten (Senat,
Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560;
Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281; Beschl. v.
3. Juli 2006, AnwZ (B) 28/05, juris; a. M. Römermann, AnwBl. 2006, 237, 238).
(2) Anders kann es in solchen Fällen nur liegen, wenn der betroffene
Rechtsanwalt von sich aus mit einem anderen Rechtsanwalt eine effektive Kon-
trolle vereinbart und auch tatsächlich sicherstellt (Senat, Beschl. v. 25. Juni
2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 9) oder wenn der betroffe-
ne Rechtsanwalt Mandantengelder erhalten und gerade auch in bedrängten
Verhältnissen von jeglicher Gefährdung freigehalten hat (Senat, Beschl. v. 26.
März 2007, AnwZ (B) 23/06, juris). Eine solche Fallgestaltung liegt aber nicht
vor. Die hier getroffenen Vorkehrungen lassen eine Gefährdung der Rechtsu-
chenden auch nicht in vergleichbar sicherer Weise ausgeschlossen erscheinen.
Ob das Insolvenzverfahren mit einer Restschuldbefreiung enden wird, ist der-
zeit nicht absehbar. Die Verpflichtung zur Anfertigung von Aktenvermerken
über Mandantengespräche und die wöchentliche Besprechung der Akten führ-
ten nicht zu einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung und können
deshalb Verstöße gegen die Absprachen und eine Gefährdung der Interessen
der Rechtsuchenden nicht verhindern. Das wäre nur mit zusätzlichen Maßnah-
men zu erreichen. Solche zusätzlichen Maßnahmen waren in den Fällen, in de-
nen der Senat eine fortbestehende Gefährdung der Rechtsuchenden verneint
hat, ergriffen worden. Derartige Maßnahmen hat der Antragsteller aber nicht
vorgetragen. Weder besteht eine hinreichende Überwachung - Im Urlaubs- und
sonstigen Vertretungsfall gibt es nach den Ausführungen des Antragstellers in
der mündlichen Verhandlung nur eine stichprobenweise Kontrolle. - noch sind
Maßnahmen vereinbart, die eine Einhaltung der arbeitsvertraglichen Verpflich-
tungen sicherstellen.
c) Auch der von dem Antragsteller vorgenommene Vergleich mit der
Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Entziehung der Zulassung der Steuer-
berater und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Entziehung der
Zulassung als Wirtschaftsprüfer führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
aa) Der Widerruf auch der Zulassung als Steuerberater ist nach § 46
Abs. 2 Nr. 4 StBerG ausgeschlossen, wenn die Interessen der Auftraggeber
nicht gefährdet sind. Die Finanzgerichte stellen an den Ausschluss der Gefähr-
dung dieselben Anforderungen wie der Senat (BFH, BFH/NV 2001, 69, 70). So
hat der Bundesfinanzhof unter ähnlichen Voraussetzungen wie der Senat
(Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) eine Gefähr-
dung von Mandanteninteressen verneint (BFHE 169, 286, 289 f.). Auch nach
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genügt für die Annahme eines sol-
chen Ausnahmefalls aber nicht die Eingehung eines Anstellungsverhältnisses
(BFHE 204, 563, 570). Entscheidend ist auch bei Steuerberatern, dass eine
Gefährdung nach den im konkreten Einzelfall getroffenen Maßnahmen effektiv
ausgeschlossen ist (BFH, BFH/NV 2000, 992, 994).
bb) Auch von dem Widerruf der Zulassung als Wirtschaftsprüfer nach
§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WiPrO in der bis zum Ablauf des 5. September 2007 gelten-
den Fassung (heute § 20 Abs. 4 Satz 4 WiPrO) war abzusehen, wenn durch
den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen
nicht gefährdet waren. Diese Ausnahme wird von den Verwaltungsgerichten
(BVerwGE 124, 110, 121 ff.) ähnlich ausgelegt wie die korrespondierende Vor-
schrift der Bundesrechtsanwaltsordnung. Davon ist der Gesetzgeber bei der
Neufassung der Vorschrift durch das Berufsaufsichtsreformgesetz vom 3. Sep-
tember 2007 (BGBl. I S. 2178) auch ausgegangen (Begründung des Regie-
rungsentwurfs in BT-Drucks 16/2858 S. 24). Das Oberverwaltungsgericht Müns-
ter hat allerdings entschieden, dass eine solche Ausnahme dann gegeben ist,
wenn der Wirtschaftsprüfer von einem anderen Wirtschaftsprüfer überwacht
wird (AnwBl. 2005, 72, 73 bestätigt durch BVerwGE 124, 110 aaO). Das hilft
dem Antragsteller indessen nicht. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die-
se Überwachung als "Vier-Augen-Prinzip" bezeichnet. Dieses Vier-Augen-
Prinzip ist in § 44 Abs. 2 WiPrO gesetzlich definiert (BVerwGE 124, 110, 124).
Es liegt danach vor, wenn für einen bei Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften angestellten Wirtschaftsprüfer eine Mitzeichnung durch
einen anderen Wirtschaftsprüfer vereinbart ist. Übertragen auf den Beruf des
Rechtsanwalts wäre eine Gefährdung der Rechtsuchenden dann nur auszu-
schließen, wenn der betroffene Rechtsanwalt für seine anwaltliche Tätigkeit der
Mitzeichnung eines anderen Rechtsanwalts bedürfte. Ob das den Besonderhei-
ten des Rechtsanwaltsberufs gerecht würde, ist zweifelhaft, weil der Rechtsan-
walt dann nicht mehr als unabhängig anzusehen sein könnte (vgl. dazu Senat,
Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281) und die Bun-
desrechtsanwaltsordnung eine solche Form der Berufsausübung - anders als
§ 44 Abs. 2 WiPrO für Wirtschaftsprüfer - nicht ausdrücklich zulässt. Die Frage
bedarf aber keiner Entscheidung. Eine solche Form der Überwachung macht
der Antragsteller nicht geltend.
Ganter
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wosgien
Hauger
Stüer
Vorinstanz:
AGH Jena, Entscheidung vom 16.07.2007 - AGH 10/06 -