BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 69/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 69/07
BESCHLUSS
vom
15. September 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal
sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den
Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung
am 15. September 2008 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-
schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2007 und der Bescheid
der Antragsgegnerin vom 25. September 2006 aufgehoben.
Gebühren und Auslagen werden für beide Rechtszüge nicht
erhoben; der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im
Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Aus-
lagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde erstmals 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen. Bereits mit Bescheid vom 20. Juli 2005 hatte die Antragsgegnerin seine
Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der hiergegen gerichtete An-
trag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wurde als unzulässig, weil
verspätet, verworfen. Am 11. Oktober 2005 ist der Antragsteller wieder zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 25. September 2006
hat die Antragsgegnerin erneut die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich
der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat Er-
folg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren, wie der Anwaltsgerichts-
hof im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, bei Erlass der angegriffenen Verfü-
gung erfüllt.
2. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin und die angefochtene
Entscheidung sind jedoch aufzuheben, weil - was im gerichtlichen Verfahren zu
berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 75, 356; 84,0 149) - der Widerrufsgrund des
Vermögensverfalls nachträglich weggefallen ist. Der Antragsteller hat die be-
kannt gewordenen Verbindlichkeiten zwischenzeitlich nachweislich getilgt. Er ist
weiterhin nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Vertreter der Antrags-
gegnerin hat im Senatstermin erklärt, er gehe davon aus, dass derzeit keine
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller betrieben werden.
Hinweise auf weitere offene Forderungen bestünden nicht. In Anbetracht des-
sen muss von einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstel-
lers ausgegangen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO. Angesichts
der vom Antragsteller im Verfahren gezeigten Passivität entspricht es der Billig-
keit, ihm die notwendigen außergerichtliche Auslagen der Antragsgegnerin auf-
zuerlegen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Ganter
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wosgien
Hauger
Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 115/06 -