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BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 69/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 69/07

BESCHLUSS

vom

15. September 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal

sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den

Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung

am 15. September 2008 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2007 und der Bescheid

der Antragsgegnerin vom 25. September 2006 aufgehoben.

Gebühren und Auslagen werden für beide Rechtszüge nicht

erhoben; der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im

Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Aus-

lagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde erstmals 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sen. Bereits mit Bescheid vom 20. Juli 2005 hatte die Antragsgegnerin seine

Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der hiergegen gerichtete An-

trag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wurde als unzulässig, weil

verspätet, verworfen. Am 11. Oktober 2005 ist der Antragsteller wieder zur

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Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 25. September 2006

hat die Antragsgegnerin erneut die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich

der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat Er-

folg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren, wie der Anwaltsgerichts-

hof im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, bei Erlass der angegriffenen Verfü-

gung erfüllt.

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2. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin und die angefochtene

Entscheidung sind jedoch aufzuheben, weil - was im gerichtlichen Verfahren zu

berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 75, 356; 84,0 149) - der Widerrufsgrund des

Vermögensverfalls nachträglich weggefallen ist. Der Antragsteller hat die be-

kannt gewordenen Verbindlichkeiten zwischenzeitlich nachweislich getilgt. Er ist

weiterhin nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Vertreter der Antrags-

gegnerin hat im Senatstermin erklärt, er gehe davon aus, dass derzeit keine

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller betrieben werden.

Hinweise auf weitere offene Forderungen bestünden nicht. In Anbetracht des-

sen muss von einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstel-

lers ausgegangen werden.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO. Angesichts

der vom Antragsteller im Verfahren gezeigten Passivität entspricht es der Billig-

keit, ihm die notwendigen außergerichtliche Auslagen der Antragsgegnerin auf-

zuerlegen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).

Ganter

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Schaal

Wosgien

Hauger

Stüer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 115/06 -