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BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 70/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 70/07

BESCHLUSS

vom

15. September 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal

sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den

Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung

am 15. September 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 12. Januar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-

schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

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2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind.

b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines

Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als

belegt angesehen. Der Antragsteller war wegen der am 25. Januar 2005 erfolg-

ten Abgabe von drei eidesstattlichen Versicherungen nach § 901 ZPO im

Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermö-

gensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Au-

ßerdem bestanden offene Verbindlichkeiten in Höhe von rund 38.000 €.

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c) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-

mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf

abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Sowohl im Verfahren

vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat er es - trotz

entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerlässli-

chen umfassenden Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnis-

se fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen - durch Nach-

weise zu belegenden - Übersicht über die zur Zeit bestehenden Verbindlichkei-

ten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgung und über laufende

Einkünfte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B)

26/03; Feuerich/Weyland, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60 m.w.N.).

6

Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller lediglich

pauschal behauptet, einige Verbindlichkeiten seien getilgt. Dies hat der An-

waltsgerichtshof zu Recht nicht als ausreichend für die Annahme eines nach-

träglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes genügen lassen. Der Antragsteller

hat bereits keine ausreichend gesicherten Angaben zu seinen Einkommensver-

hältnissen gemacht. Zudem hat er keine Nachweise über Ratenzahlungen er-

bracht. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen - mit einer Aus-

nahme - fort.

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c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen

der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,

nichts ersichtlich.

Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal

Wosgien Hauger Stüer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 ZU 11/07 -