BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 70/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 70/07
BESCHLUSS
vom
15. September 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal
sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den
Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung
am 15. September 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Bescheid vom 12. Januar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-
tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-
schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind.
b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines
Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als
belegt angesehen. Der Antragsteller war wegen der am 25. Januar 2005 erfolg-
ten Abgabe von drei eidesstattlichen Versicherungen nach § 901 ZPO im
Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermö-
gensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Au-
ßerdem bestanden offene Verbindlichkeiten in Höhe von rund 38.000 €.
c) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-
mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf
abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Sowohl im Verfahren
vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat er es - trotz
entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerlässli-
chen umfassenden Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnis-
se fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen - durch Nach-
weise zu belegenden - Übersicht über die zur Zeit bestehenden Verbindlichkei-
ten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgung und über laufende
Einkünfte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B)
26/03; Feuerich/Weyland, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60 m.w.N.).
Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller lediglich
pauschal behauptet, einige Verbindlichkeiten seien getilgt. Dies hat der An-
waltsgerichtshof zu Recht nicht als ausreichend für die Annahme eines nach-
träglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes genügen lassen. Der Antragsteller
hat bereits keine ausreichend gesicherten Angaben zu seinen Einkommensver-
hältnissen gemacht. Zudem hat er keine Nachweise über Ratenzahlungen er-
bracht. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen - mit einer Aus-
nahme - fort.
c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen
der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,
nichts ersichtlich.
Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal
Wosgien Hauger Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 ZU 11/07 -