BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 73/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 73/07
BESCHLUSS
vom
15. September 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal
sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den
Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung
am 15. September 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 7. Juni 2007
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid
vom 9. August 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers
wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der
Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind.
b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines
Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als
belegt angesehen. Der Antragsteller war wegen einer Forderung der Rechts-
anwaltskammer B. in Höhe von über 3.700 € mit Haftbefehl vom 21. Januar
2005 zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach
§ 901 ZPO im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde
der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich
vermutet. Außerdem bestanden weitere offene Verbindlichkeiten.
c) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-
mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf
abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Gegenteil ist der
Fall.
aa) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergab sich, dass wegen ei-
ner Forderung der GbR D. Straße 12 über rund 25.000 € und wegen wei-
terer Forderungen der Rechtsanwaltskammer B. über rund 6.000 € am
25. Oktober 2006 zwei weitere Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer einge-
tragen worden sind. Soweit der Beschwerdeführer Ratenzahlungen behauptet
hat, sind diese hinsichtlich der Forderung der GbR nicht belegt und hinsichtlich
der Forderung der Rechtsanwaltskammer von dieser sogar ausdrücklich bestrit-
ten worden. Auch ergaben sich weitere offene Forderungen. Im Beschwerde-
verfahren hat sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht geäußert.
bb) Zudem kann ein nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls bei
der gerichtlichen Überprüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft nur berücksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird
(vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083).
Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt, obwohl er hierauf sowohl
von der Antragsgegnerin als auch von dem Anwaltsgerichtshof und dem erken-
nenden Senat hingewiesen worden ist.
Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwer-
deverfahren hat er es - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der
hierfür grundsätzlich unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen, namentlich an der Vorlage
einer vollständigen - durch Nachweise zu belegenden - Übersicht über die zur
Zeit bestehenden Verbindlichkeiten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbar-
te Tilgung und über laufende Einkünfte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom
12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03; Feuerich/Weyland, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60
m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht einmal begründet.
c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen
der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,
nichts ersichtlich.
3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da
dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung unent-
schuldigt ferngeblieben ist.
Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal
Wosgien Hauger Stüer
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 07.06.2007 - I AGH 19/06 -