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BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 73/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 73/07

BESCHLUSS

vom

15. September 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal

sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den

Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung

am 15. September 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 7. Juni 2007

wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antragsteller ist zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid

vom 9. August 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers

wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der

Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

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2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind.

b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines

Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als

belegt angesehen. Der Antragsteller war wegen einer Forderung der Rechts-

anwaltskammer B. in Höhe von über 3.700 € mit Haftbefehl vom 21. Januar

2005 zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach

§ 901 ZPO im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde

der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich

vermutet. Außerdem bestanden weitere offene Verbindlichkeiten.

c) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-

mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf

abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Gegenteil ist der

Fall.

aa) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergab sich, dass wegen ei-

ner Forderung der GbR D. Straße 12 über rund 25.000 € und wegen wei-

terer Forderungen der Rechtsanwaltskammer B. über rund 6.000 € am

25. Oktober 2006 zwei weitere Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer einge-

tragen worden sind. Soweit der Beschwerdeführer Ratenzahlungen behauptet

hat, sind diese hinsichtlich der Forderung der GbR nicht belegt und hinsichtlich

der Forderung der Rechtsanwaltskammer von dieser sogar ausdrücklich bestrit-

ten worden. Auch ergaben sich weitere offene Forderungen. Im Beschwerde-

verfahren hat sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht geäußert.

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bb) Zudem kann ein nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls bei

der gerichtlichen Überprüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsan-

waltschaft nur berücksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird

(vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083).

Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt, obwohl er hierauf sowohl

von der Antragsgegnerin als auch von dem Anwaltsgerichtshof und dem erken-

nenden Senat hingewiesen worden ist.

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Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwer-

deverfahren hat er es - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der

hierfür grundsätzlich unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Einkom-

mens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen, namentlich an der Vorlage

einer vollständigen - durch Nachweise zu belegenden - Übersicht über die zur

Zeit bestehenden Verbindlichkeiten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbar-

te Tilgung und über laufende Einkünfte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom

12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03; Feuerich/Weyland, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60

m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht einmal begründet.

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c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen

der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,

nichts ersichtlich.

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3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da

dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung unent-

schuldigt ferngeblieben ist.

Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal

Wosgien Hauger Stüer

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 07.06.2007 - I AGH 19/06 -