Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 78/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 78/05

BESCHLUSS

vom

15. September 2008

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter:

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal

sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt

Dr. Wüllrich

am 15. September 2008 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2005 wird zurückgewie-

sen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 14. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den gegen den Zu-

lassungswiderruf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-

waltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit

der sofortigen Beschwerde.

II.

3

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht wider-

rufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen waren bei Erlass des angegriffenen Bescheides

erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen

(BGH, Beschl. v. 25. März 1991 – AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102;

Beschl. v. 21. November 1994 – AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126;

Beschl. v. 26. November 2002 – AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom

Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetra-

gen ist.

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b) Die Voraussetzungen für die Vermutung lagen zum Zeitpunkt des Er-

lasses der Widerrufsverfügung vor. Denn der Antragsteller war mit neun Haftbe-

fehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das

Schuldnerverzeichnis eingetragen. Am 24. Juni 2004 hatte er die eidesstattliche

Versicherung abgegeben.

6

(1) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es für den Eintritt

der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden Vermutung

nicht darauf an, ob die den Haftbefehlen zugrunde liegenden, titulierten Forde-

rungen berechtigt waren. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO knüpft an die Eintragung in

das Schuldnerverzeichnis die Vermutung des Vermögensverfalls, weil diese

regelmäßig zum Verlust der Kreditwürdigkeit führt. Dies rechtfertigt die Annah-

me, dass ein Schuldner, soweit er dazu imstande ist, seine Gläubiger befriedi-

gen wird, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und erst recht den

Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung ihrer Abgabe zu vermeiden. Dies gilt

auch dann, wenn der Schuldner glaubt, seine Verurteilung sei zu Unrecht er-

folgt (BGH, Beschl. v. 26. März 2007 – AnwZ (B) 45/06).

7

(2) Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht widerlegt. Zwar standen

ihm, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, bereits zum Zeitpunkt des

Erlasses des Widerrufsbescheids gegen den Gläubiger H. W. mehrere

titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt über 795.000 € zu. Dabei handel-

te es sich jedoch nicht um liquides Vermögen, mit dem er die Verbindlichkeiten

gegenüber seinen Gläubigern kurzfristig hätte tilgen können (vgl. BGH, Beschl.

v. 12. Januar 2004 – AnwZ (B) 26/03).

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Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die von dem

Antragsteller vorgelegte Kontenübersicht der D. Bank vom 26. November

2004, aus der sich ein Guthaben von ca. 160.000 € ergibt, zum Nachweis liqui-

den Vermögens nicht genügt. Aus der Übersicht ist nicht ersichtlich, ob es sich

hierbei um Fremdgeld oder Vermögen des Antragstellers handelt.

9

Es kommt nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt unverschuldet in Vermö-

gensverfall geraten ist. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient allein

dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft ist daher nach dieser Bestimmung auch dann zu entziehen, wenn der

Rechtsanwalt ohne Verschulden in die ihn belastende Vermögenslage geraten

ist (BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999 – AnwZ (B) 88/98, BRAK-Mitt. 1999, 270,

271; BGH, Beschl. v. 12. März 2001 – AnwZ (B) 27/00).

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c) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht gegeben. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer

derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-

anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

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2. Ein nachträglicher zweifelsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes, der im

gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt

nicht vor.

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a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-

ler nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch

im Beschwerdeverfahren hat er es – trotz entsprechender gerichtlicher Hinwei-

se – an der hierfür grundsätzlich unerlässlichen umfassenden Darlegung seiner

Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen, namentlich an der

Vorlage einer vollständigen – durch Nachweise belegten – Übersicht über die

zur Zeit bestehenden Verbindlichkeiten, über erfolgte und für die Zukunft ver-

einbarte Tilgung und über laufende Einkünfte (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12.

Januar 2004 – AnwZ (B) 26/03).

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Zwar wurden die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde

liegenden Forderungen, mit denen der Widerruf begründet wurde, alsbald ge-

tilgt. Der Antragsteller hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die im Widerrufsbe-

scheid genannte Forderung der A. GmbH (letzter bekannter Stand:

2.204,84 €) sowie ein Restbetrag in Höhe von 423,79 € aus der Forderung der

Gläubiger K. (Position 15 der Forderungsliste) beglichen wurden. Er hat

ferner mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008 eingeräumt, aus einem notariellen

Schuldanerkenntnis dem Gläubiger He. noch einen Restbetrag von 8.000

€ zu schulden und mit Schriftsatz vom 24. Juli 2008 seine Rückstände beim

Versorgungswerk für Rechtsanwälte mit 2.000 € beziffert. Für den Fortbestand

des Vermögensverfalls spricht zudem, dass der Antragsteller am 7. August

2007 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Hierbei hat der

Antragsteller in dem vorgelegten Vermögensverzeichnis erklärt, über keinerlei

Einkommen zu verfügen, zur Zeit "von der Hand in den Mund zu leben" und

seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Unterstützungsleistungen sei-

ner Mutter zu bestreiten. Soweit der Antragsteller sich Honorarforderungen in

"annähernd sechsstelliger" Höhe und sonstiger Außenstände in Millionenhöhe

berühmt, vermag dies an der Bewertung der Vermögensverhältnisse des An-

tragstellers in diesem Verfahren nichts zu ändern. Der Antragsteller behauptet

selbst nicht, dass es sich um kurzfristig liquides Vermögen handelt. Dagegen

spricht schon, dass ihm in den vier Jahren seit dem Widerruf seiner Zulassung

im Jahre 2004 eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht gelun-

gen ist. Im Übrigen vermag der Senat weder die Werthaltigkeit noch die Berech-

tigung dieser Forderungen zu beurteilen. Da die Berücksichtigung des nach-

träglichen Wegfalls des Vermögensverfalls im Beschwerdeverfahren nur dazu

dienen soll, eine Verdoppelung des Verfahrens bei ansonsten zweifelsfrei ge-

gebenen Voraussetzungen für eine sofortige neue Zulassung zu vermeiden,

kommt eine entsprechende Aufklärung im Beschwerdeverfahren auch nicht in

Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2002 – AnwZ (B) 3/01 und 4. De-

zember 2006 – AnwZ (B) 94/05 ).

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b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der

Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Ein

Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Ok-

tober 2004 – AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) liegt ersichtlich nicht vor.

III.

15

Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da

sich die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung mit einer Entschei-

dung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.

Tolksdorf

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Schaal

Hauger

Kappelhoff

Wüllrich

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 82/04 -