BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 88/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 88/07
BESCHLUSS
vom
15. September 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger
und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer ohne mündliche Ver-
handlung
am 15. September 2008
beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 27. März 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerru-
fen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat
der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens
hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Februar 2008 die Zulassung des
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut, und zwar wegen mit dem Beruf
des Rechtsanwalts unvereinbarer Nebentätigkeiten, widerrufen. Dieser Be-
scheid ist bestandskräftig. Der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin hat
der Antragsteller nicht widersprochen.
II.
1. Die Hauptsache ist erledigt, weil der angefochtene Widerruf der Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
durch den nachfolgenden weiteren bestandskräftigen Widerruf dieser Zulas-
sung wegen einer mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbaren Tätigkeit
gegenstandslos geworden ist. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller
der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber
auch nicht widersprochen hat (Senat, Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92,
BRAK-Mitt. 1993, 105; Beschl. v. 5. Februar 2007, AnwZ (B) 86/05, juris).
2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach
§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i. V. m. §§ 13a FGG, 91a ZPO nach billigem Ermes-
sen durch Beschluss zu entscheiden (Senat, Beschl. v. 1. März 1993 und v.
5. Februar 2007 jeweils aaO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem
Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne den anderweitigen Wi-
derruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolglos geblieben wäre. Der
Antragsteller war bei Erlass des Widerrufsbescheids mit zwei Haftbefehlen im
Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts J. eingetragen. Der Vermögensver-
fall, auf den der angefochtene Widerruf gestützt war, wurde deshalb gesetzlich
vermutet. Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht widerlegt. Anhaltspunkte
dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, sind
nicht ersichtlich.
Tolksdorf
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Hauger
Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 17.08.2007 - 1 ZU 36/07 -