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BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 88/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 88/07

BESCHLUSS

vom

15. September 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger

und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer ohne mündliche Ver-

handlung

am 15. September 2008

beschlossen:

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 27. März 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung

des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerru-

fen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat

der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens

hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Februar 2008 die Zulassung des

Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut, und zwar wegen mit dem Beruf

des Rechtsanwalts unvereinbarer Nebentätigkeiten, widerrufen. Dieser Be-

scheid ist bestandskräftig. Der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin hat

der Antragsteller nicht widersprochen.

II.

2

1. Die Hauptsache ist erledigt, weil der angefochtene Widerruf der Zulas-

sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

durch den nachfolgenden weiteren bestandskräftigen Widerruf dieser Zulas-

sung wegen einer mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbaren Tätigkeit

gegenstandslos geworden ist. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller

der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber

auch nicht widersprochen hat (Senat, Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92,

BRAK-Mitt. 1993, 105; Beschl. v. 5. Februar 2007, AnwZ (B) 86/05, juris).

3

2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach

§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i. V. m. §§ 13a FGG, 91a ZPO nach billigem Ermes-

sen durch Beschluss zu entscheiden (Senat, Beschl. v. 1. März 1993 und v.

5. Februar 2007 jeweils aaO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem

Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne den anderweitigen Wi-

derruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolglos geblieben wäre. Der

Antragsteller war bei Erlass des Widerrufsbescheids mit zwei Haftbefehlen im

Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts J. eingetragen. Der Vermögensver-

fall, auf den der angefochtene Widerruf gestützt war, wurde deshalb gesetzlich

vermutet. Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht widerlegt. Anhaltspunkte

dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, sind

nicht ersichtlich.

Tolksdorf

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Hauger

Wüllrich

Stüer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.08.2007 - 1 ZU 36/07 -